RS OGH 1987/5/26 1Ob555/87, 6Ob165/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §878
MRG §27

Rechtssatz

Liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente einer nach § 27 MRG verpönten Ablöse (und hier : eines Kaufvertrages) enthält, so ist die Regel des § 878 ABGB heranzuziehen, die für alle Fälle der Teilnichtigkeit gilt. Diese Regel versagt aber, wenn der nichtige von gültigen Teil nicht abgesondert werden kann. In diesem Fall kann der Bereicherungsanspruch des Mieters nur auf Herausgabe des iSd § 27 Abs 3 MRG Geleisteten Zug um Zug gegen Herausgabe jener Leistung, die er die Ablöse übersteigend erhalten hatte, gehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 555/87
  • 6 Ob 165/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 165/99d
    Vgl; nur: Liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente einer nach § 27 MRG verpönten Ablöse (und hier : eines Kaufvertrages) enthält, so ist die Regel des § 878 ABGB heranzuziehen, die für alle Fälle der Teilnichtigkeit gilt. Diese Regel versagt aber, wenn der nichtige von gültigen Teil nicht abgesondert werden kann. (T1) Beisatz: Durch die Einräumung der Nutzung des gesamten Hauses nach Belieben sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken ist eine Zerlegung des Vertrages in eine Vermietung zu Wohnzwecken einerseits und eine Vermietung zu Geschäftszwecken andererseits und der Fortbestand eines dieser Teile des Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft nicht möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016418

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0010OB00555_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten