RS OGH 1987/5/26 5Ob54/87, 5Ob619/89, 5Ob243/97i

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

MRG §43 Abs2

Rechtssatz

Hinsichtlich der Rechtsfolgen vor dem 01.01.1982 getroffener nach den früher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksamer Vereinbarungen über die Höhe des Untermietzinses fingiert § 43 Abs 2 MRG die Weitergeltung des alten Rechts. Solche Vereinbarungen wurden durch das Inkrafttreten des MRG nicht saniert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070453

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0050OB00054_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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