RS OGH 1987/5/27 3Ob520/87, 8Ob540/91, 1Ob368/98v, 4Ob49/01m, 9Ob226/02d, 7Ob100/04p, 3Ob231/04y, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1987
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Norm

ABGB §97
EO §382 IVC
EO §382e
EO §382h

Rechtssatz

Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 520/87
    Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652
  • 8 Ob 540/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 540/91
    nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. (T1)
  • 1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
    nur T1
  • 4 Ob 49/01m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 49/01m
    Vgl auch
  • 9 Ob 226/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
    nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch einen Leistungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2002/179
  • 7 Ob 100/04p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 100/04p
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T3)
  • 3 Ob 231/04y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2004/150
  • 7 Ob 151/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)
  • 2 Ob 173/09v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
    Vgl; Beisatz: § 382e EO (seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein. (T6)
  • 1 Ob 67/11a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 67/11a
    nur T2; Veröff: SZ 2011/58
  • 6 Ob 40/18b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
    Vgl auch
  • 1 Ob 10/19f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 10/19f
    Vgl; Beisatz: Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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