Norm
ABGB §97Rechtssatz
Der aus § 97 ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, kann durch eine EV nach § 382 Z 8 lit a EO zwar nicht gesichert werden, dem wohnungsbedürftigen Eheteil ist aber der einstweilen zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen.Der aus Paragraph 97, ABGB entspringende Anspruch, daß der andere Ehegatte die zur Abwendung des Verlustes der Wohnung erforderlichen Leistungen weiter erbringt, kann durch eine EV nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO zwar nicht gesichert werden, dem wohnungsbedürftigen Eheteil ist aber der einstweilen zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß ihm auch die Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005930Im RIS seit
27.05.1987Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023