RS OGH 1999/7/14 7Ob30/86, 1Ob575/90, 5Ob530/93, 6Ob2120/96z, 4Ob2336/96z, 4Ob2278/96w, 1Ob170/97z,

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

HGB §432
CMR Art17
CMR Art34

Rechtssatz

Nur aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art 34 CMR treten mit dem Auftraggeber des Hauptfrachtführers in eine Vertragsbeziehung und haften für die Ausführung der Beförderung - wenn diese Gegenstand eines einzigen Vertrages ist - zur ungeteilten Hand.Nur aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Artikel 34, CMR treten mit dem Auftraggeber des Hauptfrachtführers in eine Vertragsbeziehung und haften für die Ausführung der Beförderung - wenn diese Gegenstand eines einzigen Vertrages ist - zur ungeteilten Hand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062620

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0070OB00030_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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