RS OGH 1987/6/10 1Ob600/87, 2Ob523/91, 1Ob600/93, 10Ob529/94, 2Ob513/96, 2Ob335/97x, 6Ob103/99m, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde; er hat diesen vor solchen Gefahrenquellen - soweit ihm zumutbar - zu schützen, zumindest aber zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden an Person oder Eigentum des Bestandnehmers hat der Bestandgeber diesem einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 600/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 600/87
  • 2 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 523/91
    Auch
  • 1 Ob 600/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 600/93
    Auch; Beisatz: Die gleichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen den Gastwirt gegenüber dem Gast, soweit es um dessen Unterbringung geht. (T1)
    Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind)
  • 10 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 529/94
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/8
  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
    Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen sohin auch Personen gegenüber, die der Sphäre eines Vertragspartners angehören und denen dieser selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Sohn der Mieter. (T3)
  • 2 Ob 335/97x
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x
    nur: Den Bestandgeber treffen bei Erbringung der Hauptleistung gegenüber dem Bestandnehmer (und dessen Angehörige als geschützte Dritte) Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit des Bestandgegenstandes im Zusammenhang stehen und nicht ohnehin für jedermann leicht erkennbar sind. Der Bestandgeber hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde. (T4)
    Beisatz: Diese Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern selbst, sondern auch gegenüber jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören, sohin gegenüber Personen, denen der Vertragspartner selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T5)
    Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellte, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker. (T6)
  • 6 Ob 103/99m
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 103/99m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 44/99p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 44/99p
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 202/00w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 202/00w
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 216/01f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2001 2 Ob 216/01f
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 42/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y
    Vgl auch
  • 2 Ob 216/03h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 216/03h
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten sind alle Arbeitnehmer des Mieters geschützt, die dort ihre Dienste verrichten; sie sind den Hausgenossen eines Wohnungsmieters gleichzuhalten. (T7)
    Beisatz: Keine Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages des behandelnden Arztes mit dem von der Begleitperson des Patienten noch weiter entfernten Vermieter. (T8)
  • 7 Ob 281/04f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 281/04f
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 70/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 70/06x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die allfällige Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter erstreckt sich nicht auf bloße Besucher. (T9)
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt (so schon 5 Ob 3/05k). (T10)
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    nur T4; Beis wie T10; Beis wie T7; Beis wie T6 nur: Der Kreis der begünstigten Personen umfasst die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen. (T11)
    Veröff: SZ 2008/46
  • 1 Ob 39/08d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 39/08d
    Vgl auch
  • 2 Ob 206/08w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 206/08w
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 4 Ob 223/10p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 223/10p
    Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung des Mietvertrags nur Personen erfasst, die mit dem Mieter in Wohngemeinschaft leben, nicht aber Besucher, steht im Spannungsverhältnis mit den Grundsätzen des RS0034594. (T12)
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2012/134
  • 8 Ob 106/12i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten wird auf den Bestandvertrag und die dem Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer obliegenden Pflichten abgestellt. (T13)
  • 6 Ob 163/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 6 Ob 163/18s
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 216/21k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 216/21k
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Winterdienst in Wohnhausanlage im Wohnungseigentum. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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