TE OGH 1991/9/18 2Ob523/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Wolfgang W*****, vertreten durch das Stadtjugendamt Innsbruck als gesetzlichen Vertreter, dieses vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Dr.Friedrich Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei N*****, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft *****, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,250.000 sA und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.November 1990, GZ 4 R 106/90-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Dezember 1989, GZ 15 Cg 192/89-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 14.5.1986 wurde der 4 1/2 Jahre alte Kläger beim Spielen unter dem Garagentor der Tiefgarage des Hauses Innsbruck, ***** eingeklemmt, erlitt einen Atem- und Herzstillstand, wurde zwar wiederbelebt, leidet aber seither an einer irreversiblen Beeinträchtigung des zentralen Nervensystems in Form eines schweren Defektzustandes nach hypoxischer Schädigung. Die beklagte Partei ist die Eigentümerin des Hauses, die Eltern des Klägers sind Mieter einer Wohnung in diesem Gebäude.

Seit 1.12.1985 gelten strenge Normvorschriften (ÖNorm B 1205) für die Sicherheitseinrichtungen bei derartigen Garagentoren. Diese wurden in wesentlichen Belangen nicht eingehalten. Nach dem Unfall, am 3.6.1986, wurde ua festgestellt, daß "Not-Aus-Taster" fehlten und daß mangels Sicherheit Sicherheitsfühlleisten an der Schließkante des Tores, zusätzliche Lichtschranken, Bewegungsmelder, eine Sicherheits-Rutschkupplung, Sicherheitsschließ- und Öffnungskraftbegrenzungen oder ähnliches vorzusehen sind, welche sowohl beim Schließen wie auch beim Öffnen des Tores wirken und bei deren Ansprechen nach Möglichkeit eine Bewegungsumkehr des Tores eingeleitet wird.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei ein Schmerzengeld von S 1,000.000, eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 und eine monatliche Rente von S 10.750 seit 27.4.1987. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Sicherheitseinrichtungen seien ausreichend gewesen, das Kind hätte nicht im Bereich des Garagentores spielen dürfen, der Kläger verantworte ein Mitverschulden von 1/3, die beklagte Partei habe keine Überprüfung der Garagentore, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein einer Rutschkupplung vornehmen können bzw vorzunehmen brauchen.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil die grundsätzliche Haftung der beklagten Partei für die Unfallsfolgen aus und gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es begründete eingehend (S 30 bis 37) die vom Obersten Gerichtshof gebilligte Rechtsauffassung, wonach die beklagte Hauseigentümerin gemäß §§ 1096, 1298 ABGB wegen Verletzung umfassender Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Kind ihrer Vertragspartner haftet. Es verneinte auch mit Recht die Annahme eines Mitverschuldens des 4 1/2 Jahre alten Kindes (S 39 bis 41). Dabei stützte es sich auf ständige Judikatur und einheitliche Literatur. Die beklagte Partei vermochte in der Revision dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen. Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

Da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist, war die Revision daher vom Revisionsgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Für die Revisionsbeantwortung konnten keine Kosten zugesprochen werden, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E27368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00523.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00523_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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