RS OGH 1990/5/17 13Os177/86, 13Os129/89, 12Os59/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
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Norm

StGB §162
  1. StGB § 162 heute
  2. StGB § 162 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 162 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 162 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 162 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nicht nur Handlungen während eines anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nach § 162 Abs 1 StGB tatbildlich, sondern darüber hinaus Vereitelungen der Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung überhaupt. Das Befriedigungsrecht des Gläubigers wird allerdings nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als es "durch Zwangsvollstreckung" effektuiert werden soll, was voraussetzt, daß sich die exekutive Eintreibung einer bestimmten Forderung bereits objektiv faßbar abzeichnen muß.Nicht nur Handlungen während eines anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB tatbildlich, sondern darüber hinaus Vereitelungen der Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung überhaupt. Das Befriedigungsrecht des Gläubigers wird allerdings nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als es "durch Zwangsvollstreckung" effektuiert werden soll, was voraussetzt, daß sich die exekutive Eintreibung einer bestimmten Forderung bereits objektiv faßbar abzeichnen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096169

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0130OS00177_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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