TE OGH 1990/5/17 12Os59/89

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann H*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6. Feber 1989, GZ 26 Vr 2.410/84-171, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Vertreters der Privatbeteiligten Peter und Anna H***, Dr. Metzler, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Puchmayr zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei laut Punkt II/a des Urteilssatzes (Faktum H***), demgemäß auch im Ausspruch über die Strafe sowie über die privatrechtlichen Ansprüche des Ehepaares Johann und Theresia H*** aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche des Ehepaares Johann und Theresia H*** wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Ehepaares Peter und Anna H*** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel, soweit sie erfolglos geblieben sind, zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann H*** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB (I), des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, erster und letzter Fall, StGB (II a und b), des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB (III) und des Vergehens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB (IV) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Dr. Eudard S*** in mehreren Angriffen (US 17) ab November 1982 bis Oktober 1983 in Linz gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Helmut R*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung, er (der Angeklagte) und Dr. Eduard S*** könnten das "Hanlbauer-Gut" in St. Florian zu günstigen Bedingungen erwerben und würden Helmut R*** an der gewinnbringenden Weiterveräußerung dieses Gutes beteiligen, es seien jedoch vorerst zur Abwendung einer drohenden Zwangsversteigerung finanzielle Aufwendungen erforderlich, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Wechseln im Werte von etwa 1,3 Millionen S verleitet, wodurch Helmut R*** oder andere Personen am Vermögen in dieser Höhe geschädigt wurden;

II. in St. Florian Bargeld, und zwar

a) im Herbst 1980 ca. 650.000 S, die Dr. Eduard S*** durch Untreuehandlungen zum Nachteil des Ehepaares Johann und Theresia H*** und

b) ab April 1981 bis Oktober 1981 ca. 800.000 S, die Dr. Eduard S*** durch Untreuehandlungen zum Nachteil des Ehepaares Peter und Anna H***,

somit jeweils durch ein (mit fünf Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedrohtes) Verbrechen (gegen fremdes Vermögen) erlangt hatte, zur Verwendung für eigene Zwecke an sich gebracht;

III. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Dr. Eduard S*** in der Zeit ab 13. Feber 1984 bis 2.August 1984 in Haidershofen als leitender Angestellter der P*** GmbH, also gleich einem Schuldner (§ 161 Abs. 1 StGB), das Vermögen dieser Gesellschaft zum Scheine verringert und solcherart die Befriedigung des betreibenden Gläubigers Wilhelm B*** vereitelt (US 21), indem er den Verkauf des der P*** GmbH gehörenden Personenkraftwagens der Marke Chevrolet Malibu Classic an die R*** GmbH durch Abschluß eines auf 13. Feber 1984 rückdatierten Scheinkaufvertrages vortäuschte, wobei Hermann H*** als Vertreter der P*** GmbH und Dr. Eduard S*** als Geschäftsführer der R*** GmbH den Scheinvertrag unterfertigten, wodurch zum Nachteil des betreibenden Gläubigers Wilhelm B*** ein 25.000 S übersteigender Schaden, nämlich in der Höhe von 71.873,60 S, herbeigeführt wurde;

IV. im Frühjahr 1983 in St. Florian zu den vom abgesondert verfolgten Erich L*** zum Nachteil der W*** GmbH begangenen Untreuehandlungen, die darin bestanden haben, daß Erich L*** als Einzelprokurist die ihm durch Rechtsgeschäft von der W*** GmbH eingeräumte Befugnis, über ihr, sohin fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich dadurch mißbraucht und der W*** GmbH einen 25.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt hatte, daß er am 15. April 1983 die Überweisung von 263.200 S und am 4.Mai 1983 die Überweisung von 47.376 S, insgesamt sohin von 310.576 S zu Lasten der W*** GmbH auf ein Privatkonto des Hermann H*** bei der O*** L*** veranlaßte, ohne daß diesen Geldüberweisungen eine Leistung an die W*** GmbH zugrunde lag, dadurch im Wissen um den Befugnismißbrauch des Erich L*** (US 23) beigetragen, daß er sein vorerwähntes Privatkonto für diese Geldüberweisungen zur Verfügung stellte sowie (US 22, 23, 38) die diesen Geldüberweisungen zugrundeliegende Scheinrechnung der P*** GmbH ausstellte und die Bezahlung des Rechnungsbetrages bei der W*** GmbH urgierte. Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Z 3, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann H*** ist nur teilweise, und zwar soweit damit der unter Punkt II/a des Urteilssatzes bezeichnete Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei (zum Nachteil des Ehepaares H***) bekämpft wird, berechtigt, im übrigen aber unbegründet.

Zunächst ist festzuhalten, daß das auf den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls gestützte Beschwerdevorbringen (Z 3), wonach entgegen der Vorschrift des § 240 a Abs. 1 StPO die Beeidigung des Schöffen Helmut F*** unterblieben sei, nicht zutrifft. Dieser Schöffe wurde - wie sich nach Einholung tatsächlicher Aufklärungen über die behauptete Formverletzung gemäß § 285 f StPO durch den Obersten Gerichtshof (Beschluß vom 1. Juni 1989, GZ 12 Os 59/89-7 = ON 176/V) aus einer entsprechenden Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls nunmehr ergibt - ordnungsgemäß beeidigt (S 224/V iVm ON 178, 180/V).

Rechtliche Beurteilung

Zum Urteilsfaktum II/a

(Hehlerei zum Nachteil des Ehepaares H***)

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Mängelrüge (Z 5), mit welcher ein Widerspruch des Urteils darüber geltend gemacht wird, ob der Angeklagte H*** auf Grund einer mit Johann H*** getroffenen Provisionsvereinbarung vom 14.Jänner 1980 (S 233 b/II) auf den Geldbetrag von rund 650.000 S, dessen Ansichbringung ihm als Hehlerei angelastet wird, einen Rechtsanspruch hatte, ist berechtigt. Nach den zu diesem Schuldspruch getroffenen wesentlichen Urteilsfeststellungen (US 7 bis 10) sind der abgesondert verfolgte Dr. Eduard S*** und der Angeklagte Hermann H*** gegenüber dem Ehepaar Johann und Theresia H***, das einen Teil, und zwar etwa 35.000 m2 des ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundbesitzes am Pichlingersee bei Asten (EZ 54 und 100 der KG Raffelstetten des Grundbuches Enns) verkaufen wollte, zunächst als Kaufinteressenten aufgetreten. Ein Vorvertrag über den Ankauf dieser Liegenschaft wurde aber vom Angeklagten und Dr. S*** nicht effektuiert. Dr. S*** erhielt sodann vom Ehepaar H*** eine mit 11. September 1980 datierte Spezialvollmacht, die ihn zum Verkauf der zur Veräußerung vorgesehenen Grundstücke und zum Inkasso des Kaufpreises berechtigte. Dr. S*** und der Angeklagte H*** trafen schon vorher eine von ihnen sowie von dem schon damals schwer kranken Johann H*** (nicht aber von dessen Ehegattin Theresia H***) unterfertigte und mit 14.Jänner 1980 datierte schriftliche Vereinbarung, derzufolge mit dem Erlös aus dem Verkauf der Parzellen Nr. 1113 und 1115 der EZ 54 und Nr. 1119 der EZ 100 der KG Raffelstetten wie folgt vorgegangen werden sollte: "Der aus dem Gesamtverkaufspreis abzüglich bezahlten Kaufpreis und den entstandenen Kosten verbleibende Teil wird je zur Hälfte zwischen den vertragschließenden Parteien (das waren Johann H*** einerseits sowie Dr. Eudard S*** und Hermann H***

andererseits) geteilt" (S 233 b/II). In der Folge gelang es Dr. S***, auf Grund der ihm vom Ehepaar H*** erteilten Spezialvollmacht eine Grundfläche von 16.660 m2 an die L***, Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, mit Kaufvertrag vom 28.Oktober 1980 (Beilage zu ON 52/II) um einen Quadratmeterpreis von 450 S, also um einen Kaufpreis von insgesamt 7,497.000 S zu verkaufen. Dazu kam noch ein weiterer Betrag von

512.550 S, den die L*** als Käuferin zur Entschädigung für eine in das öffentliche Gut abzutretende Verkehrsfläche zu bezahlen hatte, sodaß der gesamte von der L*** zu begleichende Kaufpreis 8,009.550 S ausmachte. In Anrechnung auf diesen Kaufpreis übernahm die L*** einen bei der O*** V***-BANK

aushaftenden (und auf den gekauften Grundstücken durch Hypotheken gesicherten) Kredit bis zu einer Höhe von 4,004.775 S, d.i. die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, der restliche Kaufpreis wurde dem auf Grund der Spezialvollmacht des Ehepaares H*** zur Empfangnahme berechtigten Dr. S*** überwiesen. Von diesem Betrag händigte Dr. S*** in der Folge zwischen 28.Oktober 1980 und 14. November 1980 einen Betrag von 2,500.000 S dem Ehepaar H*** aus und behielt den Rest von rund 1,5 Millionen S. Davon erhielt der Angeklagte H*** nach den Urteilsannahmen zumindest 650.000 S. Dieses Geld verwendete er für private Zwecke.

Die vorerwähnte, zwischen Johann H*** einerseits und Dr. S*** sowie dem Angeklagten H*** andererseits

getroffene Provisionsvereinbarung vom 14.Jänner 1980 ist nach ihrem Wortlaut unklar und wurde von den Beteiligten auch unterschiedlich interpretiert. Der abgesondert verfolgte Dr. Eduard S*** verstand diese Vereinbarung so, daß unter "Gesamtverkaufspreis" der vom Käufer tatsächlich bezahlte Betrag gemeint war und unter "bezahltem Kaufpreis" der vom Ehepaar H*** verlangte Mindestbetrag von 250 S pro m2, wobei die Differenz zu dem tatsächlich entrichteten Kaufpreis (nach Abzug der Kosten) je zur Hälfte zwischen dem Ehepaar H*** einerseits und Dr. S*** und dem Angeklagten H*** andererseits geteilt werden sollte (Angeklagter S*** S 275/V). Diese Auslegung der Vereinbarung vom 14. Jänner 1980 findet letztlich auch in der Verantwortung des Angeklagten H*** in der Hauptverhandlung (S 265/V) und überdies in der Aussage der Zeugin Theresia H*** eine Stütze (S 236/II und S 383/V). Der Zeuge Johann H*** hingegen behauptete, sich an diese Provisionsvereinbarung nicht erinnern zu können (S 233/II).

Der Angeklagte H*** will jedenfalls nach seiner

Verantwortung in der Hauptverhandlung von dem von der L*** als Käuferin bezahlten Verkaufserlös überhaupt kein Geld bekommen, sondern nur einen ihm schon vorher von Dr. S*** als Akontozahlung übergebenen Betrag von 200.000 S erhalten haben (S 265 und 267/V iVm S 229 c/I).

Demgegenüber gründete das Erstgericht die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte H*** von Dr. S*** sehr wohl aus dem Verkaufserlös einen Betrag von 650.000 S erhalten hatte, auf die Angaben des Angeklagten Dr. S*** in der Hauptverhandlung (US 27; S 276/V), dem es auch in diesem Belang Glauben schenkte. Das erstgerichtliche Urteil ist aber, soweit es den Rechtsgrund betrifft, aus dem dem Angeklagten H*** von Dr. S*** der erwähnte Betrag von 650.000 S zugekommen ist, insofern mit einem inneren Widerspruch, zumindest aber mit einer Undeutlichkeit (Z 5) behaftet, als es einerseits feststellt, daß dem Angeklagten H*** und Dr. S*** auf Grund der Provisionsvereinbarung vom 14.Jänner 1980 ein Betrag von 1,666.000 S zugestanden wäre, wovon der Angeklagte H*** 650.000 S erhalten habe (US 10), andererseits aber an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, daß in Wahrheit eine Provision gar nicht vereinbart worden sei, weil - so die Begründung im Ersturteil - Theresia H*** diese Vereinbarung vom 14.Jänner 1980 nicht unterfertigt habe und sich ihr zu dieser Zeit bereits schwer erkrankter Ehegatte Johann H*** an diese Provisionsvereinbarung oder sonst an die Erwähnung einer Provision aus dem Grundverkauf nicht mehr erinnern konnte (US 26). Abgesehen davon, daß das Fehlen einer Erinnerung des Johann H*** an die vorerwähnte, von ihm unbestrittenermaßen unterfertigte Provisionsvereinbarung vom 14.Jänner 1980 allein noch kein tragfähiges Argument dafür abgeben kann, diese Vereinbarung, deren Zustandekommen auch von der Zeugin Theresia H*** bestätigt wurde, ernstlich in Frage zu stellen, bleibt zufolge des aufgezeigten Begründungsmangels des Ersturteils letztlich offen, ob der schuldspruchgegenständliche Geldbetrag von rund 650.000 S dem Angeklagten H*** aus dem Titel der Provisionsvereinbarung vom 14. Jänner 1980 oder ohne Rechtsgrund zugekommen ist. Träfe ersteres zu und würde diese Provisionsvereinbarung als rechtsverbindlich beurteilt, wäre der Schuldspruch in diesem Urteilsfaktum wegen Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StGB verfehlt, weil der abgesondert verfolgte Dr. Eduard S*** in diesem Fall den ihm zufolge dieser Vereinbarung rechtmäßig zugekommenen Betrag von 1,666.000 S nicht durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hätte, sodaß schon aus diesem Grund der dem Angeklagten H*** angelastete Tatbestand der Hehlerei durch das Ansichbringen eines sonach auch ihm vertragsgemäß zustehenden Anteils daran nicht in Betracht kommen könnte.

Eine abschließende rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts ist auf Grund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Feststellungen zu diesem Schuldspruch nicht möglich. Dazu kommt aber noch, daß nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen im bewußten und gewollten Zusammenwirken des Angeklagten H*** mit dem abgesondert verfolgten Dr. Eduard S*** in der Zeit ab 4.Feber 1980 bis 9.Oktober 1980 am Ehepaar H*** begangenen Betrug durch Herauslockung von sieben Schecks im Wert von 3,720.000 S unter der Vorspiegelung, größere Geldbeträge für die Umwidmung der zum Verkauf vorgesehenen Grundfläche zu benötigen (US 9, 26, 27), sohin auf eine Mittäterschaft oder zumindest auf eine Beitragstäterschaft des Angeklagten zu diesen Betrügereien hinweisen. Schon im Ersturteil wird in diesem Zusammenhang auf eine sehr enge Verbindung des Angeklagten H*** mit Dr. S*** hingewiesen (US 28). Die Zeugin Theresia H*** betonte, daß der Angeklagte H*** und Dr. S*** stets zusammen aufgetreten seien (S 382/V) und daß beide, als sie sich gegen eine Unterschrift gesträubt habe, "wie Hyänen" auf sie losgegangen seien (S 383/V). Auch haben sich der Angeklagte H*** und Dr. S*** gegenüber dem Ehepaar

H*** gemeinsam zunächst als Kaufinteressenten präsentiert (vgl. Vorvertrag S 233 a/II). Es fällt ferner auf, daß sich der Angeklagte H***, der in der Hauptverhandlung im Faktum H*** den Empfang von 650.000 S in Abrede gestellt und behauptet hatte, den ihm aus der Provisionsvereinbarung vom 14.Jänner 1980 zustehenden Anteil nie bekommen zu haben, immerhin damit verantwortete, schon vor Bezahlung des Kaufpreises durch die L*** von Dr. S*** 200.000 S erhalten und den Empfang dieses Betrages auch bestätigt zu haben (S 265/V). Er will allerdings von der Herkunft dieses Geldes nichts gewußt haben. Diese Verantwortung weist darauf hin, daß der ihm zugegebenermaßen von Dr. S*** zugekommene Betrag von 200.000 S aus jenen Geldbeträgen stammt, die Dr. S*** dem Ehepaar H*** in Form von sieben Schecks herausgelockt hat. Bemerkt sei noch, daß eine allfällige rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten H*** als Mittäterschaft oder Beitragstäterschaft zu einem vom abgesondert verfolgten Dr. Eduard S*** insoweit am Ehepaar H*** begangenen Betrug angesichts des von der Anklageschrift (ON 126/V) erfaßten Sachverhalts keine Überschreitung der Anklage bewirken könnte. In der Anklageschrift wird nämlich ausgeführt, daß es den Angeklagten H*** und Dr. S*** bei ihren Grundstücksgeschäften darauf ankam, entsprechend unerfahrene und altersbedingt unbeholfene Opfer zu finden und daß sie auch gegenüber dem Ehepaar H*** gleichsam als Grundstücksmakler aufgetreten seien (Anklageschrift S 11, 12 = S 25, 26/V). Nach dieser Anklageerzählung hatte es sohin auch der Angeklagte H*** gemeinsam mit Dr. S*** bei den von der Anklageschrift erfaßten Grundstücksgeschäften (also auch in Ansehung des Ehepaares H***) von vorneherein auf eine betrügerische Schädigung abgesehen. Daß der öffentliche Ankläger in dem das Ehepaar H*** betreffenden Faktum das Tatverhalten des Angeklagten in rechtlicher Beziehung letztlich nur als Hehlerei beurteilte (Anklagepunkt III/a), stünde einer anderen Subsumtion des von der Anklage erfaßten Tatgeschehens durch das Gericht im zweiten Rechtsgang - unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes (§§ 290 Abs. 2, 293 Abs. 3 StPO; Mayerhofer-Rieder StPO2 E 24-26 zu § 293) - nicht entgegen.

Da somit die Sache in diesem Punkte noch nicht spruchreif ist, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit der Kassation des Schuldspruches II/a, damit aber auch mit einer Aufhebung des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche des von dieser Tat betroffenen Ehepaares H*** sowie mit der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung vorzugehen.

Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch sowie mit seiner angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, soweit es die Eheleute H*** betrifft, zu verweisen.

Hingegen versagt die gegen die übrigen Punkte des Schuldspruchs gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zum Urteilsfaktum I

(Betrug zum Nachteil des Helmut R***)

Angesichts der hiezu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit dem abgesondert verfolgten Dr. Eduard S*** ist es entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Beschwerdeauffassung nicht von entscheidender Bedeutung, ob und welche der dem Helmut R*** betrügerisch herausgelockten Wechsel - deren Gesamtwert von etwa 1,3 Millionen S vom Angeklagten an sich gar nicht bestritten wird (S 167/I, 229 c verso und d/I, 128/II, 229/V) - der Beschwerdeführer selbst im einzelnen übernommen hat. Der Angeklagte H*** räumt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein, zumindest zwei Wechsel über einen Betrag von insgesamt 182.000 S gemeinsam mit Dr. S*** von Helmut R*** bekommen und außerdem von R*** noch einen Barscheck über 50.000 S erhalten zu haben. Selbst wenn Dr. S*** allein die übrigen von Helmut R*** übergebenen Wechsel entgegengenommen hätte, würde dies angesichts der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Mittäterschaft des Beschwerdeführers an dem gemeinsam mit Dr. S*** an Helmut R*** fortgesetzt begangenen gewerbsmäßigen Betrug nichts ändern.

Soweit der Beschwerdeführer aber auf im Jahre 1984 von der Liegenschaftsverwertungs-GmbH akzeptierte Wechsel Bezug nimmt (vgl. S 131 bis 147/I und das Gutachten des Sachverständigen Dr. M*** S 325, 327/IV), ist ihm überdies entgegenzuhalten, daß diese Wechsel gar nicht Gegenstand des bekämpften Schuldspruchs sind. Bei dem am 6. Juli 1984 ausgestellten Wechsel über 1,793.046,74 S (S 147/I) handelt es sich nicht um einen dem Geschädigten Helmut R*** herausgelockten Wechsel, sondern vielmehr um einen - wie sich allerdings in der Folge herausstellte - wertlosen Wechsel, der - umgekehrt - vom abgesondert verfolgten Dr. S*** dem Helmut R*** zwecks angeblicher Schadensgutmachung übergeben worden ist (US 18; Zeuge R*** S 339/V, Dr. S*** S 272/V). Die übrigen in der Beschwerde angeführten Wechsel betreffen nach der Darstellung des Angeklagten selbst (S 168/I) einen vom gegenständlichen Schuldspruch völlig getrennten anderen Geldbeschaffungsvorgang. Der Beschwerdeführer vermißt ferner im angefochtenen Urteil Erörterungen über von ihm an Helmut R*** geleistete Rückzahlungen und will aus diesen zu seinen Gunsten den Schluß auf das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes gezogen wissen. Dazu ist ihm zu erwidern, daß diese Rückzahlungen nur eine teilweise Schadensgutmachung darstellen könnten, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, daß er einen Betrag von 210.000 S erst zurückbezahlt habe, nachdem er von Helmut R*** im Jahre 1985 auf Rückzahlung von 465.125 S geklagt worden sei (S 238, 243/V). Diese Rückzahlungen sind somit für den Schuldspruch wegen Betruges nicht von entscheidender Bedeutung, sodaß schon aus diesem Grunde die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Urteilsnichtigkeit (Z 5) nicht in Betracht kommen kann. Der Zeuge R*** hat zwar in der Hauptverhandlung bekundet, daß ihm, nachdem sich das Projekt mit dem "Hanlbauer-Gut" angeblich verzögerte, andere Investitionsmöglichkeiten angeboten worden seien (S 343/V), jedoch auch betont, daß das von ihm hingegebene Geld nie zum privaten Gebrauch des Angeklagten H*** oder des Dr. S*** bestimmt gewesen sei (S 340, 344/V). Indem sich der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Mängelrüge auf diese - seiner Meinung nach im angefochtenen Urteil nicht entsprechend berücksichtigte - Aussage des Zeugen R*** in der Hauptverhandlung beruft und aus ihr ableiten will, daß Helmut R*** mit der Verwendung der 1,3 Millionen S auch für andere Projekte einverstanden gewesen sei, setzt er sich zunächst mit seiner eigenen Verantwortung in Widerspruch. In der Hauptverhandlung hat er nämlich eine Verwendung des von Helmut R*** zur Verfügung gestellten Geldes für andere Projekte gar nicht behauptet, sondern sich vielmehr damit verantwortet, die von R*** übergebenen Mittel zur Bezahlung von Rechnungen der P*** GmbH - also jedenfalls widmungswidrig - verwendet zu haben (S 239, 240 und 241/V). Nach den vom Erstgericht auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Dr. Eduard S*** in der Hauptverhandlung (S 270, 271 und 281/V) gestützten Urteilsfeststellungen haben aber der Angeklagte H*** und Dr. S*** die dem Helmut R*** herausgelockten Beträge von insgesamt 1,3 Millionen S untereinander aufgeteilt und für private Zwecke verbraucht (US 17, 35). Mit der zitierten Aussage des Zeugen R***, in der nur dessen auf einer falschen Vorstellung über die Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Vermögenswerte beruhende Hoffnung zum Ausdruck kommt, anderweitig vielleicht doch noch zu seinem Geld zu kommen, mußte sich das Erstgericht daher nicht auseinandersetzen.

Der Einwand, daß sich der Angeklagte am gemeinsam mit Dr. S*** zum Nachteil des Helmut R*** begangenen Betrug nur in untergeordneter Weise beteiligt habe, betrifft nur einen Milderungsgrund (§ 34 Z 6 StGB) und ist daher im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht weiter zu erörtern.

Zum Faktum II/b

(Hehlerei zum Nachteil des Ehepaares H***)

Dem Angeklagten H*** liegt in diesem Punkte zur Last, daß er im Jahre 1981 aus Untreuehandlungen des Dr. S*** resultierende Geldbeträge von rund 800.000 S an sich gebracht hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatten der Angeklagte H*** und Dr. Eduard S*** dem geistig unbeweglichen und völlig weltfremden (US 30, 33) Ehepaar Peter und Anna H***, die ein Grundstück im Ausmaß von 70.000 m2 nach dessen Umwidmung in Bauland verkaufen wollten, ihre Mithilfe bei der Vermarktung dieses Grundstückes angeboten. Dr. S*** erhielt vom Ehepaar H*** am 5.März 1981 eine Generalvollmacht (S 303/I). Noch im April 1981 brachte der Angeklagte H*** das Ehepaar H*** mit seinem Personenkraftwagen zum Bezirksgericht Mauthausen und veranlaßte es dort zur Unterfertigung von bereits vorbereiteten Pfandbestellungsurkunden. Peter und Anna H*** waren sich nach den weiteren Urteilsfeststellungen der Tragweite der von ihnen unterfertigten Urkunden nicht bewußt, sondern auf Grund der ihnen vom Angeklagten H*** und Dr. S*** gegebenen Darstellung der Meinung, daß die von ihnen beim Bezirksgericht Mauthausen geleisteten und dort beglaubigten Unterschriften für die Umwidmung des zum Verkauf vorgesehenen Grundstückes in Bauland (US 12) bzw. für eine "Option" (US 33) erforderlich seien. Über den ersten mittels der vom Ehepaar H*** unterfertigten Pfandbestellungsurkunde von Dr. S*** am 23.April 1981 aufgenommenen Kontokorrentkredit in der Höhe von 3 Millionen S konnte Dr. S*** in der Folge auf Grund der ihm vom Ehepaar H*** erteilten Generalvollmacht verfügen, indem er einen Betrag von insgesamt 2,9 Millionen S auf sein eigenes Konto überweisen ließ (US 10 bis 12). Von all dem hatte aber das Ehepaar H*** zunächst keine Kenntnis. Von diesem Geld erhielt der Angeklagte H*** einen Betrag von zumindest 800.000 S, wobei das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte von der Herkunft dieses Geldes aus verbrecherischen Untreuehandlungen des Dr. S*** zum Nachteil des Ehepaares H*** Kenntnis hatte (US 15, 33).

Der Einwand (Z 5) des Angeklagten, daß unter seiner Mitwirkung eine werterhöhende Umwidmung des zum Verkauf vorgesehenen Grundstückes des Ehepaares H*** in Bauland tatsächlich zustandegekommen sei, versagt, weil der Beschwerdeführer daraus bloß den Schluß gezogen wissen will, daß bei ihm ein Schädigungs- bzw. Betrugsvorsatz gefehlt habe. Er übersieht hiebei freilich, daß ihm hier das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, erster und letzter Fall, StGB angelastet wird, dieser Tatbestand aber ein Handeln des Täters mit Schädigungsvorsatz gar nicht voraussetzt. Sollte hingegen der Beschwerdeführer meinen, daß durch das vom Erstgericht als Untreue beurteilte Verhalten des Dr. S*** dem Ehepaar H*** kein Vermögensnachteil (im Sinne des § 153 Abs. 1 StGB) entstanden sei, so setzt er sich über die Urteilsfeststellung (US 14) hinweg, wonach von der Kreditsumme außer einem Betrag von 370.000 S für eine Dachreparatur nichts an die Ehegatten H*** abgeliefert wurde und auch keine tatsächlichen Aufwendungen für die Umwidmung der Liegenschaft vorgenommen worden sind. Damit könnte aber keine Rede davon sein, daß durch die mißbräuchliche Kreditaufnahme seitens des Machthabers Dr. S*** und dem damit unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil gleichzeitig den Eheleuten H*** als Machtgeber ein aufrechenbarer (LSK 1976/252 = Leukauf-Steininger Kommentar2 § 153 StGB RN 12) Vermögensvorteil entstanden wäre. Entgeltansprüche des Dr. S*** aus seiner Tätigkeit für die Machtgeber scheiden aber als kompensable Gegenforderungen, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen wären, aus (SSt. 26/86, 51/46; JBl. 1986, 397 und 401; Kienapfel BT II2 RN 73, Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 12 je zu § 153 StGB).

Daß dem Dr. S*** die erteilte Generalvollmacht durch das Ehepaar H*** (infolge aufkeimenden Mißtrauens - S 541/I) am 25. November 1982 entzogen worden ist und demnach auch der Angeklagte H*** ab diesem Zeitpunkt in bezug auf den geplanten Verkauf von deren Grundstücken keine weiteren Aktivitäten mehr entfalten konnte, steht der Annahme einer mehr als ein Jahr zuvor vollendeten Hehlerei keineswegs entgegen.

Zum Urteilsfaktum III

(Vollstreckungsvereitelung)

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5) ist die Frage, ob der Kaufvertrag über den gegenständlichen Personenkraftwagen der Marke Chevrolet Malibu Classic und ein mit dessen Finanzierung in Zusammenhang stehender Kreditantrag beim B*** D***

rückdatiert wurden (US 21, 35, 36), für den Schuldspruch des Angeklagten wegen Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB keineswegs von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist in diesem Fall allein der vom Erstgericht mit denkrichtiger und schlüssiger Begründung (US 20, 21, 35, 36) als erwiesen angenommene Umstand, daß es sich bei dem zwischen Dr. Eduard S*** als Geschäftsführer der R*** GmbH und dem Angeklagten H*** als leitendem Angestellten der P*** GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag über das zugunsten des Wilhelm B*** in Exekution gezogene, der P*** GmbH gehörende Kraftfahrzeug um ein zwecks Verhinderung der Exekutionsführung abgeschlossenes Scheingeschäft gehandelt hat. Selbst wenn das Datum 13.Feber 1984 des Kaufvertrages richtig sein sollte, würde dies keine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlage bedeuten. Der Angeklagte H*** hatte nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen als leitender Angestellter der P*** GmbH von dem durch Wilhelm B*** gegen die Gesellschaft bereits im Dezember 1983 zur Hereinbringung einer Gehaltsforderung von 71.873,60 S erwirkten Exekutionstitel Kenntnis (US 36). Der Vergehenstatbestand der Vollstreckungsvereitelung setzt keineswegs voraus, daß das konkrete Exekutionsverfahren im Zeitpunkt der Tathandlung (mit der das Schuldnervermögen zum Schein verringert wird) bereits abhängig ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Tatzeitpunkt die bevorstehende Eintreibung einer bestimmten Forderung im Exekutionsweg bereits am Horizont (allenfalls auch erst durch eine bevorstehende klageweise Geltendmachung der Forderung; LSK 1987/85) abzeichnet (Liebscher im WK, Rz 2 und 18 zu § 162). Dies traf im vorliegenden Fall zu, drohte doch schon seit Dezember 1983, als Wilhelm B*** zur Hereinbringung seiner Gehaltsforderungen gegen die P*** GmbH (sogar schon) einen Exekutionstitel erwirkt hatte, was auch dem Angeklagten H*** bekannt war, eine Exekutionsführung gegen die Gesellschaft. Dazu kommt noch, daß es sich bei dem besagten Kraftfahrzeug nach den Urteilsfeststellungen im wesentlichen um das einzige verwertbare Vermögensobjekt der P*** GmbH gehandelt hat, weil bei der Fahrnisexekution keine weiteren verwertbaren Objekte vorgefunden werden konnten (US 7, 21). Da der dem Exekutionsgericht (Bezirksgericht Haag) vorgelegte Scheinkaufvertrag zu einem Aufschub der Exekution führte (US 21), sohin das Täuschungsmanöver gelang, wurde die Befriedigung des betreibenden Gläubigers Wilhelm B*** durch Zwangsvollstreckung tatsächlich vereitelt.

Weil aber das Vergehen nach § 162 StGB bereits mit der Vereitelung (oder Schmälerung) der Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung vollendet ist, versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten, in welcher er unter Hinweis auf eine Befriedigungsmöglichkeit des Wilhelm B*** im Wege des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, BGBl. 324/1977) den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als denkunmöglich bezeichnet. Die nachträgliche Befriedigung der aus einem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche eines Dienstnehmers durch einen Dritten kommt der Sache nach bloß einer Schadensüberwälzung gleich, kann aber die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung keineswegs (rückwirkend) beseitigen.

Zum Urteilsfaktum IV

(Tatbeitrag zur Untreue des Erich L***)

Insoweit ist weder die Mängelrüge (Z 5) noch die Tatsachenrüge (Z 5 a) prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn mit der unsubstantiierten bloßen Behauptung, den vom Schöffengericht für den Schuldspruch herangezogenen Beweismitteln komme keine höhere Wahrscheinlichkeit zu, als der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Erich L***, zu deren Widerlegung weder Indizien noch handfeste Beweise vorlägen, die Aktenlage böte keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines den Überweisungen zugrunde n Scheingeschäftes, es existiere hiefür nicht der geringste Beweis und die hypothetischen Spekulationen des Sachverständigen könnten Beweise nicht ersetzen, wird weder ein formeller Begründungsmangel dargetan noch auf konkrete Verfahrensergebnisse Bezug genommen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidenden Konstatierungen Anlaß geben könnten.

Die Behauptung des Angeklagten, daß Erich L*** als unmittelbarer Täter der hier in Rede stehenden Untreue zum Nachteil der W*** GmbH in dem gegen ihn abgesondert geführten Strafverfahren von diesem Vorwurf freigesprochen worden sein soll, ist - ganz abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung handelt, die bei Behandlung der vorliegenden Beschwerde des Angeklagten H*** gar nicht berücksichtigt werden

könnte - schlichtweg falsch, weil L*** mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18.Mai 1989, GZ 26 Vr 312/89-70, bestätigt durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 28. September 1989, GZ 13 Os 80/89-6, insoweit schuldig erkannt worden ist (siehe dort Schuldspruch Punkt 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - so ihr nicht (im Faktum II/a) Berechtigung zuerkannt werden mußte - in den übrigen Punkten (I, II/b, III, IV) als unbegründet zu verwerfen, zumal sich auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Der nicht ausgeführten Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die mit 800.000 S bezifferten privatrechtlichen Ansprüche der Eheleute H*** war nicht Folge zu geben, weil dieser Betrag dem aus der strafbaren Handlung des Angeklagten (Faktum II/b) entstandenen Vermögensschaden entspricht (§§ 1301, 1302 ABGB).

Anmerkung

E21082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00059.89.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19900517_OGH0002_0120OS00059_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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