RS OGH 1987/6/16 15Os68/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

StGB §65 Abs4 Z2

Rechtssatz

Von einem Freispruch im Sinn des § 65 Abs 4 Z 2 StGB durch ein Gericht "des Staates, in dem die Tat begangen worden ist", kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Entscheidung auf der Annahme beruht, daß der Tatort nicht im Urteilsstaat gelegen ist. Beruht hingegen ein Freispruch durch ein ausländisches Gericht auf anderen als die Lage des Tatorts betreffenden beweismäßigen (oder rechtlichen) Erwägungen, dann hat er in Fällen, in denen er sich nach den Bestimmungen des betreffenden ausländischen prozessualen (vgl §§ 262, 267 StPO) oder materiellen Rechts (vgl § 65 Abs 1 Z 2 StGB) auch auf einen in einem Drittstaat vorgefallenen Teil des Tatgeschehens erstreckt, auch insoweit den Entfall der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 68/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 15 Os 68/87
    Veröff: EvBl 1988/23 S 147 = JBl 1988,189 = RZ 1988/22 S 92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092503

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0150OS00068_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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