RS OGH 2009/9/8 4Ob317/87; 4Ob111/90; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

ABGB §1172
  1. ABGB § 1172 heute
  2. ABGB § 1172 gültig ab 01.07.1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1936

Rechtssatz

Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der Paragraphen 29, ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022079

Im RIS seit

16.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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