TE OGH 1987/6/16 4Ob317/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard B***, Schriftsteller, 2385 Breitenfurt, Schloßallee 10, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** E*** I*** Edith H***, Alleininhaberin Edith H***,

1010 Wien, Seilergasse 12, vertreten durch Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1986, GZ 3 R 173/86-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1986, GZ 37 Cg 558/83-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.105,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 565,95 Umsatzsteuer und S 2.880,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Textdichter und Komponist. Er schloß mit der Beklagten verschiedene Verlagsverträge, mit denen er ihr für die Dauer der geltenden urheberrechtlichen Schutzfristen das ausschließliche Verlags-, Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht für alle Länder betreffend die von ihm geschaffenen Lieder übertrug, darunter im Jahr 1958 auch die Verlagsrechte für das Lied "Der Papa wird's schon richten".

Im Herbst 1981 brachte der in München etablierte Verlag E*** M*** R*** S*** ein Lied des Textautors Dr. Bernd M*** und des Komponisten Ralph S*** ebenfalls mit dem Titel "Der Papa wird's schon richten" heraus. Wegen des raschen Erfolges dieses Liedes übertrug er die Subverlagsrechte für Österreich der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H., an der die Alleininhaberin der Beklagten, Edith H***, mit 40 % und Ralph S*** mit 60 % beteiligt sind. Edith H*** ist die allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Sie informierte damals Ralph S***, daß sie ein Lied des Klägers mit demselben Titel in ihrem Verlag habe. Ralph S*** erwiderte, bei dem Titel handle es sich um Volksgut, weshalb zumindest in der Bundesrepublik Deutschland kein Titelschutz bestehe. Zum Kläger, der sie fragte, was sie gegen das "Stehlen seines Liedes" zu tun gedenke, sagte Edith H***, daß man nichts machen könne, es handle sich um Volksgut.

Daraufhin brachte der Kläger die Klage gegen die

S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verbot im Verfahren 26 Cg 115/82 auf Antrag des Klägers, der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H., für das von Dr. Bernd M*** als Textdichter und Ralph S*** als Komponist geschaffene Lied den Titel "Der Papa wird's schon richten" zu verwenden. Dem Rekurs der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. wurde nicht Folge gegeben. Hierauf schlossen die Streitteile dieses Verfahrens am 8. November 1982 einen Vergleich, in dem sich die S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. verpflichtete, die Verwendung des Titels "Der Papa wird's schon richten" für das oben genannte Lied zu unterlassen, alle in ihrem Besitz befindlichen Noten, Plattentaschen, Plattenetiketten, Kataloge und sonstige Druckwerke, auf denen für das Lied der Titel "Der Papa wird's schon richten" aufscheint, zu vernichten sowie dem Kläger S 10.000,-- zu zahlen, wobei vereinbart wurde, daß dieser Betrag "auf ein später in der Bundesrepublik Deutschland zu bezahlendes angemessenes Engelt aufgerechnet" werde.

In der Bundesrepublik Deutschland erwirkte der Verleger des Klägers gegen die Firmen E*** M*** R*** S*** und O*** M*** R*** S*** das Urteil des Landesgerichtes

München I vom 18. Jänner 1983, mit dem diese Firmen schuldig erkannt wurden, es zu unterlassen, den von Dr. Bernd M*** getexteten und von Ralph S*** komponierten Schlagertitel bzw. -refrain "Der Papa wird's schon richten" in jedweder Form zu verbreiten und Nutzungsrechte daran zu vergeben; Ralph S*** allein wurde verurteilt, die Produktion und Vervielfältigung von Tonträgern jeder Art und von Werbeträgern, die den genannten Schlagertitel bzw. -refrain wiedergeben, zu unterlassen. Am 8. Juni 1983 schlossen die Streitteile dieses Verfahrens und der Kläger vor dem Oberlandesgericht München einen Vergleich, in welchem der Verleger des Klägers und der Kläger selbst Dr. Bernd M*** im nachhinein berechtigten, den Titel "Der Papa wird's schon richten" für seinen Schlagertext zu verwenden. Der Kläger verzichtete darin unter anderem auch auf Vollzugsmaßnahmen gegen die S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. auf Grund des vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossenen Vergleiches. Ralph S*** und Dr. Bernd M*** beteiligten den Kläger rückwirkend mit 33 1/3 % an allen Autoreneinnahmen aus der Verwertung des von Bernd M*** getexteten Werkes. Punkt 8 des Vergleiches lautet: "Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche der Parteien, auch soweit sie gegen Drittverwerter des Dr. Bernd M***-Textes "Der Papa wird's schon richten" gerichtet werden können, abgefunden".

Bereits am 29. September 1982 hatte der Kläger durch seinen Rechtsfreund der Beklagten gegenüber die Auflösung sämtlicher mit ihr geschlossener Musikverlagsverträge erklärt. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Oktober 1982 die erhobenen Vorwürfe zurück und lehnte die Kündigung ab.

Auf das Konto des Klägers ging am 15. September 1983 ein von der Beklagten aus laufender Abrechnung der Verlagsverträge überwiesener Betrag von S 5.430,-- ein, den der Kläger nicht zurückstellte. Nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens fragte eine Werbeagentur beim Kläger wegen der Verwertung eines anderen Liedtitels des Klägers an. Der Kläger erklärte, allein nicht über die Verwertung entscheiden zu können, und verwies sie an die Beklagte. Mit dem zwischen der Beklagten und der Werbeagentur ausgehandelten Vertrag und seiner Beteiligung von 50 % daran war der Kläger einverstanden; es kam jedoch in der Folge nicht zu der beabsichtigten Verwertung des Liedes. Im Katalog der Beklagten sind ca. 25.000 bis 30.000 Liedtitel enthalten; etwa 20 davon wurden zweibis dreimal verwendet. Für folgende Werke des Klägers scheinen gleichlautende Titel bei der AKM auf: Das Mädchen auf dem Titelblatt, Der Papa wird's schon richten, Die lustigen Holzhackerbuam, Frei, Heute, Irgendwie wird's weitergeh'n, Kleinigkeiten, Lieschen Müller, Sag nicht ich liebe Dich, Schau nicht auf die Uhr, Sonderbar, Sonntagskind, Vielleicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Verlagsverträge über die im einzelnen angeführten Werke auf Grund seiner Auflösungserklärung vom 29. September 1982 aufgelöst sind. Die Alleininhaberin der Beklagten habe ein Vorgehen gegen die Verletzer des Titels des Klägers in Österreich unterlassen und darüber hinaus als geschäftsführende Gesellschafterin der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. aktiv an der Rechtsverletzung mitgewirkt. Sie habe auf Grund ihrer geschäftlichen Erfahrungen die Rechtsverletzung erkennen können, jedoch eigenen wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber der Wahrung der Rechte des Klägers den Vorzug gegeben. Damit sei das zwischen einem Urheber und einem Verleger unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört. Zu einer schlüssigen Rücknahme der Kündigung oder zu einer schlüssigen Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei es nicht gekommen. Die Verletzung anderer Musiktitel habe der Kläger deshalb nicht verfolgt, weil diese nicht so "markant" gewesen seien wie der streitgegenständliche.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Ihre Alleininhaberin habe Ralph S*** davon in Kenntnis gesetzt, daß ein Lied des Klägers mit dem Titel "Der Papa wird's schon richten" existiere; Ralph S*** sei jedoch nicht bereit gewesen, den Titel des von ihm und Dr. Bernd M*** geschaffenen Liedes zu ändern. Der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt bilde keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung der Musikverlagsverträge. Es gehöre im Hinblick auf das damit verbundene Kostenrisiko nicht zu den Pflichten des Verlegers, für den Verlaggeber auch Prozesse zu führen; dazu sei er nur im Rahmen des eingeräumten Werknutzungsrechtes berechtigt. Die Übernahme des Liedes in den Subverlag durch die S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. sei infolge der Tätigkeit des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers Ralph S*** unter Mehrheitsbeschluß erfolgt. Die Auffassung, bei dem Titel handle es sich um Volksgut, sei vertretbar gewesen. Titelgleichheiten kämen bei Werken moderner Unterhaltungsmusik häufig vor. Der behauptete Eingriff habe dem Kläger auch keinen Schaden zugefügt, weil sich das Lied des Klägers als Kabarettlied nur an einen beschränkten Kreis von Liebhabern richte, während das von der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. im Subverlag verbreitete Lied ein Schlager sei. Die Beklagte habe überdies mit weiteren Verwertungsmaßnahmen bis zur Beendigung des angestrengten Verfahrens zugewartet. Schließlich habe der Kläger auch auf die Geltendmachung des Rechtes auf vorzeitige Auflösung der mit der Beklagten geschlossenen Verlagsverträge verzichtet. Eine allfällige Rechtsverletzung, die die Beklagte als Gesellschafterin und Geschäftsführerin in der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. begangen habe, sei zumindest rückwirkend nicht mehr rechtswidrig. Schließlich habe der Kläger nach der Einbringung der Klage mit der Beklagten die Verwertung eines anderen Liedes durch eine Werbeagentur vereinbart, wobei er mit der Aufteilung des dafür vorgesehenen Betrages von S 45.000,-- nach dem im Verlagsvertrag vorgesehenen Verhältnis einverstanden gewesen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich aus: Ein wichtiger Grund für die sofortige Kündigung der Verlagsverträge liege nicht vor. Die Beklagte selbst habe keine Rechte des Klägers verletzt. Daß ihre Alleininhaberin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eines anderen Verlagsunternehmens nicht alle Schritte gegen den anderen Geschäftsführer unternommen habe, reiche für eine Kündigung nicht aus, weil gerichtliche Entscheidungen befolgt und wirtschaftliche Interessen des Klägers durch gerichtliche Vergleiche berücksichtigt worden seien. Dem Kläger könne die Fortsetzung der Verlagsverträge zugemutet werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß ein Verlagsverhältnis wegen seiner in der Regel längeren Dauer und des unter den Vertragsteilen erforderlichen Vertrauensverhältnisses wie ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden könne. Es müsse sich jedoch um einen derart wichtigen Grund handeln, daß es einem Vertragsteil nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne, das Schuldverhältnis weiter fortzusetzen. Liege kein solcher wichtiger Grund vor, der schon seiner Art nach das Vertrauensverhältnis zerstöre, dann sei es dem Berechtigten in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur gehörigen Erfüllung aufzufordern und, soweit ein Erfüllungsanspruch gegeben sei, diesen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Die durchgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses liege in diesen Fällen erst dann vor, wenn der andere Vertragsteil zur Erfüllung nicht willens oder nicht in der Lage sei. Die Kündigung komme als das schärfste Mittel nur dann in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar sei.

Auch ein jahrzehntelang im Musikverlagswesen tätiger juristischer Laie habe die Frage des Eingriffes in das durch § 80 UrhG geschützte Recht des Klägers nicht eindeutig beurteilen können. Ob dem Kläger die Fortsetzung der bestehenden Musikverlagsverträge nicht zugemutet werden könne, sei nicht bloß nach der Art der Rechtsverletzung ohne Einbeziehung sämtlicher, auch nach dieser eingetretenen Umstände zu beurteilen. Zu bedenken sei auch, daß Titelverletzungen nicht gerade selten vorkämen, ohne daß dies in der Regel zum Anlaß für Abwehrmaßnahmen seitens der Berechtigten genommen werde. Mit dem vor dem Oberlandesgericht München abgeschlossenen Vergleich habe der Kläger den Textdichter Dr. Bernd M*** im nachhinein berechtigt, den Titel "Der Papa wird's schon richten" für seinen Liedtext und auch innerhalb des Textes zu verwenden, und alle geschehenen und zukünftigen Verwertungsmaßnahmen gebilligt. Dementsprechend habe er auch im Fall des Rechtsstreites 26 Cg 115/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des dort geschlossenen Unterlassungsvergleiches verzichtet. Mit diesem noch vor der Einbringung der vorliegenden Klage geschlossenen Vergleich habe der Kläger all das erreicht, was ihm im Fall der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung zugestanden wäre. Die von der Alleininhaberin der Beklagten durch ihre Mitwirkung an der Verlegung des Konkurrenzproduktes begangene Rechtsverletzung wiege bei Berücksichtigung ihrer eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation nicht so schwer, daß sie für sich allein zur fristlosen Kündigung der Verlagsverträge berechtigen würde. Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Streitteilen könne keine Rede sein. Daß auch der Kläger dies nicht so empfunden habe, gehe daraus hervor, daß er mit der Beklagten über die Verwertung eines anderen Liedtitels durch eine Werbeagentur verhandelt und das von der Beklagten mit dieser ausgehandelte Ergebnis und die vorgeschlagene Aufteilung der Tantiemen zustimmend zur Kenntnis genommen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden (Dittrich, Verlagsrecht 272 f; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 424 f; Bappert-Maunz-Schricker, Verlagsrecht2 Rz 23 bis 25 zu § 35; Leiss, Verlagsgesetz Rz 10 bis 12 zu § 1 und Rz 38 bis 42 zu § 35; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Einführung Rz 76; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 475 f; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht5, 241 f; Krüger-Nieland, Zur außerordentlichen Kündigung eines Musikverlagsvertrages aus wichtigem Grund seitens des Komponisten UFITA 89, 17). Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund unter anderem alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, so daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (Dittrich aaO 276 f; Rintelen aaO 425; Bappert-Maunz-Schricker aaO; Hubmann aaO; Ulmer aaO 476; Leiss aaO). Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen, zu prüfen. Die Kündigung kommt dabei allerdings nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie es Musikverlagsverträge in der Regel sind, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen (Bappert-Maunz-Schricker aaO Rz 24 zu § 35; Krüger-Nieland aaO 38). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann war die außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht gerechtfertigt.

In ihrer Eigenschaft als Alleininhaberin der beklagten Partei und somit als Vertragspartnerin des Klägers hat Edith H*** keine das Vertrauensverhältnis störenden Handlungen oder Unterlassungen gesetzt. Daß die beklagte Partei gegen die Verwendung des Liedtitels durch Ralph S*** und Dr. Bernd M*** nicht gerichtlich vorgegangen ist, reicht dazu nicht aus. Der werknutzungsberechtigte Verleger wäre zwar hiezu berechtigt gewesen; die Unterlassung derartiger Schritte vermag jedoch die Interessen des Urhebers im Regelfall nicht wesentlich zu beeinträchtigen, steht es diesem doch frei, selbst gegen Titelverletzungen vorzugehen, was der Kläger im vorliegenden Fall auch mit Erfolg getan hat. Daß der Kläger durch die Unterlassung der beklagten Partei irgendwelche Nachteile erlitten hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen; vielmehr hat er es sogar verstanden, im Vergleichsweg eine wesentliche Beteiligung an den Erträgnissen des Eingriffsliedes zu erreichen. Zu prüfen bleibt daher, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den Streitteilen dadurch zerstört oder doch schwer erschüttert wurde, daß die Alleininhaberin der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Minderheitsgesellschafterin und allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der S*** & H*** Verlagsgesellschaft m.b.H. für das Lied von Ralph S*** und Dr. Bernd M*** die Subverlagsrechte für Österreich für diese Gesellschaft erworben und das gegen diese Gesellschaft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers zunächst bestritten hat.

Auch dies ist zu verneinen.

Wohl ist es richtig, daß sich Edith H*** nicht mit der Auskunft von Ralph S***, für den Liedtitel bestehe kein Schutz, es handle sich dabei um Volksgut, hätte zufriedengeben sollen. Es darf aber nicht übersehen werden, daß Edith H*** nur Minderheitsgesellschafterin war und das Lied vom Mehrheitsgesellschafter Ralph S*** komponiert worden war, welcher naturgemäß ein Interesse an der Verbreitung durch die Gesellschaft hatte, an welcher ihm die Mehrheit zustand. Wenn es Edith H*** unter diesen besonderen Umständen unterließ, gegen die Ansicht des Mehrheitsgesellschafters und Komponisten aufzutreten, liegt darin noch kein Verhalten, das geeignet wäre, die Vertrauensbasis zwischen den Streitteilen endültig zu zerstören. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, daß nach den Feststellungen bei 13 Liedern des Klägers Titelgleichheiten bestehen, ohne daß der Kläger - außer im vorliegenden Fall - dagegen eingeschritten wäre. Wenn in der Revision in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten wird, in den anderen Fällen handle es sich ausnahmslos um "schwache Titel", kann dem nicht beigepflichtet werden. Der Titel "Der Papa wird's schon richten" ist sicherlich nicht kennzeichnungskräftiger als Titel wie "Das Mädchen auf dem Titelblatt", "Schau nicht auf die Uhr", "Irgendwie wird's weitergeh'n" oder "Sag' nicht, ich liebe Dich". Der Hinweis auf die Entscheidung GRUR 1977, 551 ist schon deshalb nicht zielführend, weil im dortigen Fall dem Musikverleger die vorsätzliche G***-Anmeldung der Urheberschaft an einem Werk vorgeworfen wurde, das er nicht geschaffen hatte, ein Vorwurf, der mit dem Edith H*** vorwerfbaren Verhalten nicht zu vergleichen ist. Nicht zuletzt hat aber der Kläger durch sein weiteres Verhalten, nämlich die Verhandlungen mit der Beklagten über die Verwertung eines anderen Liedtitels, zu erkennen gegeben, daß er auch selbst nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Streitteilen ausgeht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00317.87.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19870616_OGH0002_0040OB00317_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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