RS OGH 1987/6/17 14ObA80/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Rechtssatz

Gemäß § 82 Abs 1 EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058251

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00080_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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