Norm
EStG 1972 §82Rechtssatz
Gemäß § 82 Abs 1 EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058251Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00080_8700000_003