RS OGH 1987/6/24 1Ob593/87, 8Ob620/88, 8Ob707/89, 6Ob237/21b

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

ABGB §1175 A1

Rechtssatz

Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 593/87
  • 8 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
    Beisatz: Es genügt jeder Zweck, durch den die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert wird. (T1)
    Veröff: RdW 1989,189 = JBl 1989,383 = GesRZ 1989,152 (Thiery)
  • 8 Ob 707/89
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 707/89
    Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536
  • 6 Ob 237/21b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 237/21b
    Vgl; Beisatz: Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR?RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden. (T2)

Schlagworte

Gesellschaftszweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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