TE OGH 1989/1/26 8Ob620/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans P***, Rechtsanwalt, Kärntnerring 3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Johann G***, Rechtsanwalt,

Kärntnerring 3, 1010 Wien, wegen Ausschlusses aus einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Streitwert S 500.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Mai 1988, GZ 14 R 68/88-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 1987, GZ 10 Cg 347/83-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 14. Februar 1958 gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Friedrich S*** und einer weiteren Partei Mitmieter der Büroräumlichkeiten Tür Nr. 9, Stiege 2 des Hauses Kärntnerring 3 im

1. Wiener Gemeindebezirk. Die Mietanteile der beiden Rechtsanwälte betrugen je 40 %, jener des dritten Mieters 20 %. In einem Aktenvermerk vom 14. Februar 1958 legten die beiden Rechtsanwälte konkrete Regeln für eine ökonomische Abwicklung des Kanzleibetriebes ihrer beiden Anwaltskanzleien bezüglich des Türöffnens, wechselseitiger Postaufgabe, Telefonabnahme, hinsichtlich der gemeinsamen Telefonanlage und der Registrierung von Ferngesprächen fest und vereinbarten bezüglich gemeinsamer Regien folgendes:

Zur gemeinsamen Regie gehören alle Ausgaben für Telefon, Büro- und Materialaufwand (Mietzins samt allen Zuschlägen, Strom-, Heizungskosten, Instandhaltung der gemeinsam benutzten Räume, Kosten allgemeiner Anschaffungen für das gemeinsame Büro, Kosten der Wartung gemeinsam benützter Geräte, einmalige Kosten der erstmaligen Herrichtung der Kanzlei, wobei als Betriebsausgaben nur der Aufwand verbucht werden kann, der nicht aktivierungspflichtig ist), sodann Löhne und Sozialabgaben für gemeinsame Dienstnehmer und sonstiges. All diese Aufwendungen sind turnusmäßig abwechselnd zu bestreiten. Nach Ablauf des Turnus ist die rechnungsmäßig resultierende Spitze unverzüglich in bar auszugleichen. Sämtliche gemeinsame Regien werden im Verhältnis 1 : 1 geteilt.

Ferner wurde vereinbart, daß die beiden Anwälte sich während ihrer Urlaube und bei Erkrankungen, beruflichen Reisen und Kollisionen vorläufig ohne Verrechnung automatisch wechselseitig substituieren. Weiters sollten im gemeinsamen Interesse oder für beide Anwälte verwendbare Anschaffungen abgestimmt und die Kosten beider Anwälte dabei gleich hoch gehalten werden. Der Inhalt dieser Vereinbarungen wurde vom Kläger und Dr. Friedrich S*** mit zeitbedingten Modifikationen auch durchgeführt, bis dieser 1964 als Syndikus in die CA-BV eintrat und seine Anwaltskanzlei aufgab. Mit 10. Februar 1964 trat Rechtsanwalt Dr. Otto K*** anstelle Dris. Friedrich S*** mit Zustimmung des Klägers als Mitmieter in das Mietrechtsverhältnis und in die Regiegemeinschaft ein, nachdem alle drei Anwälte die Details der Zusammenarbeit und des Neueintritts in die Regiegemeinschaft besprochen hatten. In der Folge wurde auch von Dr. Otto K*** die Regiegemeinschaft und Zusammenarbeit im Sinne der - in manchen Details

überholten - Aktennotiz vom 14. Februar 1958 wie vorher von Dr. Friedrich S*** praktiziert. Tatsächlich wurden daher Miete, Betriebskosten und sonstige Regien gemeinsam verrechnet, das Telefon wurde für beide Kanzleien wechselseitig abgehoben, es wurden Telefongespräche weitervermittelt und ausgerichtet, wöchentlich wurde alternierend von jeder Kanzlei Postdienst gemacht, es wurden Verhandlungen wechselseitig kostenlos substituiert, bei urlaubsbedingten Abwesenheiten durch den anderen Kanzleikollegen die nötigsten Vertretungstätigkeiten verrichtet und Rechtsauskünfte gegeben, die Bibliothek wurde gemeinsam benützt und die Zeitschriften wurden ausgetauscht. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und Dr. Otto K*** war freundschaftlich korrekt und es bestanden auch private Kontakte zwischen ihnen.

Wegen einer schweren Erkrankung, die ihn an der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinderte, suchte Dr. Otto K*** im Jahr 1982 einen Nachfolger für seine Kanzlei. Er inserierte selbst im Anwaltsblatt und wandte sich auch an den Kläger, der seinen Wunsch nach einem Kanzleiübernehmer am 14. Oktober 1982 bei der Versammlung der Advokatengesellschaft "Union" bekanntmachte und an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer herantrug. Als schließlich feststand, daß der Beklagte die Kanzlei Dris. Otto K*** übernehmen werde, übermittelte dieser dem Kläger den vorgesehenen Vertragsentwurf, zu welchem der Kläger noch schriftliche Verbesserungsvorschläge erstattete, die Dr. Otto K*** dann in wesentlichen Teilen in einen neuen Vertragsentwurf einarbeitete. Ende November 1982, noch vor der Unterzeichnung des Vertrages des Beklagten über den Erwerb der Rechtsanwaltskanzlei Dris. Otto K***, besprachen die Streitteile detailliert die geplante Regiegemeinschaft, wobei der Beklagte die Vorschläge des Klägers - mit Ausnahme einer gemeinschaftlich genutzten Frankiermaschine - akzeptierte. In der Folge drohte die Kanzleiübernahme durch den Beklagten noch daran zu scheitern, daß diesem der von der Hausverwaltung begehrte Zuschlag zur Miete in Höhe von S 500 zu hoch war, worauf sowohl der Kläger als auch Dr. Otto K*** bei der Hausverwaltung intervenierten und eine Herabsetzung dieses Zuschlags auf S 350 erwirkten, den sodann der Beklagte auch akzeptierte.

Am 14. Dezember 1982 wurde der Kaufvertrag zwischen Dr. Otto K*** und dem Beklagten, das gemeinsame Inventar und ein Nachtragsvertrag zum Mietvertrag von Dr. Otto K*** und dem Beklagten unterfertigt; Inventar und Nachtragsvertrag zum Mietvertrag wurden auch vom Kläger mitunterfertigt. Im Anschluß an die Vertragsunterzeichnungen fand ein rund zwei Stunden dauerndes Gespräch zwischen den Streitteilen statt, in welchem detailliert über die Regiegemeinschaft und die weiteren im Aktenvermerk vom 14. Februar 1958 geregelten Belange und deren Modifikation auf die heutigen Verhältnisse gesprochen wurde. Abweichend von der Grundsatzvereinbarung wurde für das erste Jahr auch vereinbart, daß der Kläger Miete und Betriebskosten für die ersten zwei Quartale zahlen sollte, der Beklagte hingegen für das dritte und vierte Quartal. Der Kaufvertrag zwischen Dr. Otto K*** und dem Beklagten enthält ua folgende Bestimmungen:

Auf Grund eines gesondert verfaßten Nachtragsvertrages tritt der Beklagte zu den gleichen Rechten und Pflichten (wie Dr. Otto K***) in den Mietvertrag vom 14. Februar 1958 gemeinsam mit dem Kläger als Hauptmieter ein. Der Beklagte wird nach Absprache mit der Hausverwaltung zu dem auf ihn entfallenden Hauptmietzinsanteil der Kanzlei an die Hausinhabung einen zusätzlichen wertgesicherten Betrag von S 350 bezahlen (Punkt II). Der Kaufpreis soll S 338.980 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer von S 61.020, sohin insgesamt S 400.000 betragen, wovon S 250.000 als Ablöse für Investitionen, S 50.000 für eine Schreibmaschine und die im Hälfteeigentum Dris. Otto K*** stehende Telefonanlage, S 50.000 für das aufgelistete Inventar und S 50.000 für den Erwerb des Klientenstockes angesetzt wurden (Punkte III und IV). Im Punkt VIII wurde festgehalten, daß dem Beklagten die Aktennotiz vom 14. Februar 1958, abgeschlossen zwischen dem Kläger und Dr. Friedrich S***, bekannt ist. Da sich in der Zwischenzeit jedoch diese Regelung soweit überholt hatte, daß eine neu zu formulierende Vereinbarung notwendig erschien, wurde festgelegt, daß zwischen den Streitteilen eine auf den Grundgedanken dieser seinerzeitigen Vereinbarung aufbauende neue Vereinbarung abgesprochen bzw. getroffen wird. Außerdem nahm der Beklagte zur Kenntnis, daß eine Betriebsbündelversicherung für die Kanzlei besteht, in die er eintrat (Punkt XI).

Noch im Dezember 1982 wurde der Eintritt des Beklagten in die bestehende Betriebsbündelversicherung anstelle Dris. Otto K*** durchgeführt. Weiters übermittelte der Kläger dem Beklagten einen Entwurf einer Vereinbarung, in welcher er die (die Aktennotiz vom 14. Februar 1958 ersetzenden) Besprechungsergebnisse mit dem Beklagten niederlegte. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1983 übermittelte der Beklagte dem Kläger einen Gegenentwurf, wobei zahlreiche Vereinbarungspunkte identisch waren, jedoch ein Punkt (14 im Entwurf des Klägers über die Zuweisung eines Raumes an den Kläger für einen zukünftigen Konzipienten oder Juniorpartner, worüber bereits mündlich Einigung erzielt war) vom Beklagten nunmehr abgelehnt wurde und einige - nicht wesentliche - Punkte anders formuliert wurden. In der Folge akzeptierte der Kläger diese Ablehnung. Die im wesentlichen übereinstimmenden Punkte betrafen eine detaillierte Handhabung und Kostentragung des Telefons, die Grundsatzerklärung, gemeinsam eine Raumpflegerin zu bestellen, trotz völlig getrennter Kanzleiführung jede nur mögliche wechselseitige Hilfe bei der Postübernahme, beim Türöffnen, bei der Entgegennahme von Zahlungen, bei Postwegen etc. zu leisten, überhaupt soweit erforderlich und zumutbar, das wechselseitige Aushelfen im Bereich der Kanzleien wie kurze telefonische Beratungen und Rechtsauskünfte an die Klienten des anderen Partners, Durchsicht der einlangenden Post auf erforderliche fristgebundene Maßnahmen und Betreuung der Klienten im erforderlichen Ausmaß bei längerer Abwesenheit des anderen Partners etwa während Urlauben oder Reisen, sowie Durchführung erforderlicher Zahlungen bei Abwesenheit des anderen Kollegen, wozu sich die Streitteile für ihre Konten wechselseitige Zeichnungsberechtigung einräumten. Verwaltungsagenden für das gemeinsame Kanzleiobjekt sollten im Aufwand gleich geteilt werden; die Zahlung und Verrechnung der gemeinsamen Betriebsausgaben (mit sogenannten G-Belegen) sollte im ersten und dritten Quartal durch die Kanzlei des Beklagten und im zweiten und vierten Quartal durch die Kanzlei des Klägers mit Spitzenausgleich zum Jahresende erfolgen. Lediglich im ersten Halbjahr 1983 sollte dahin getauscht werden, daß der Kläger das erste Quartal, der Beklagte das zweite Quartal übernehmen sollte; ferner sollten zeitlich naheliegende erste Tagsatzungen und sonstige kleine Kommissionen bei Gericht nach Möglichkeit für die andere Kanzlei mitgenommen werden, hingegen Substitutionen zu Verhandlungen jeweils nach gesonderter Absprache im Einzelfall erfolgen. Weiters wurden die Urlaube der beiden Anwälte und des Kanzleipersonals geregelt. An juristischen Fachzeitschriften sollten für beide Kanzleien gemeinsam laufend ÖJZ und ZVR durch den Kläger und JBl und RZ durch den Beklagten besorgt bzw. abonniert werden. Anschaffungen für die von beiden Kanzleien gemeinsam benützte Bibliothek sollten durch beide Parteien wertmäßig im Verhältnis 1 : 1 erfolgen. Eine im Eigentum des Klägers stehende Fotokopiermaschine könne vom Beklagten gegen laufende Verrechnung mitbenützt werden, bei der Anschaffung einer neuen Fotokopiermaschine könne sich der Beklagte zur Hälfte beteiligen. Anfang Jänner 1983 begann der Beklagte, die für ihn vorgesehenen Kanzleiräumlichkeiten zu adaptieren, so daß er nicht sofort mit der Kanzlei übersiedeln konnte. Vereinbarungsgemäß abonnierte der Beklagte die JBl und die RZ und stellte sie im Jänner 1983 dem Kläger zur Verfügung; der Kläger seinerseits ermöglichte dem Beklagten die Benützung der von ihm abonnierten ÖJZ und ZVR. Tatsächlich wurde von den Parteien ab Ende Jänner 1983 auch der Kanzleibetrieb weitgehend so gehandhabt wie vorher vom Kläger mit Dr. Otto K***. Büro- und Materialaufwand sowie gemeinsame Regien wurden im G-Buch verzeichnet, die Bibliothek wurde gemeinsam benützt, bis Mitte Februar 1983 wurden die juristischen Zeitungen ausgetauscht, es wurde von beiden Kanzleien Postdienst verrichtet, die Öffnung der Kanzleitür besorgt, die gemeinsame Telefonanlage bedient und es wurden Telefonanrufe für die andere Kanzlei weiter übermittelt oder ausgerichtet.

Ende Jänner 1983 traten zwischen den Streitteilen Differenzen auf, weil der Beklagte im eingeschriebenen Brief vom 24. Jänner 1983, dem Gegenentwurf zum schriftlichen Regiegemeinschaftsentwurf des Klägers, die bereits akzeptierte Zuweisung des Konzipientenzimmers für die Kanzlei des Klägers strich und diese Änderung mit Vorfällen der letzten Tage begründete, ohne diese dem Kläger gegenüber entsprechend aufzuklären. In der Folge setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mehrere - im Ersturteil auf den Seiten 39 bis 43 sowie 45/46 näher umschriebene - Verfehlungen (insbesondere "Sekkieren" durch Vortäuschung von Geldmangel; Ärgernis erregendes Anbringen von Klosettpapierrollen vor den Kanzleiräumen des Klägers; schroffes Benehmen gegenüber dem Kläger in Verbindung mit der Drohung, Akten des Partners wegzuwerfen; unberechtigte Vorwürfe, der Kläger halte beharrlich Unterlagen zurück, verletze die Regeln des Anstands und Umgangs im geschäftlichen Verkehr und sei nicht bereit Vereinbarungen zu halten; 21 völlig unbegründete Disziplinaranzeigen und Denunziation in einer unbegründeten Strafanzeige, um den Kläger zu ärgern und ihm Mühe und Zeitaufwand zu bereiten, u.ä.). Einige dieser Verfehlungen wurden in von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte bestätigten Disziplinarerkenntnissen als standeswidrig erachtet und haben zur Verurteilung des Beklagten geführt.

Mit dem - dem Beklagten auch zugegangenen - Schreiben vom 19. September 1983 erklärte der Kläger, den Beklagten gemäß § 1210 ABGB aus der zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Kanzleiobjektes bestehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (folgend: GesbR) auszuschließen, wodurch diese konstitutiv aufgelöst und das in ihr gebundene Vermögen - insbesondere die Mitberechtigung des Beklagten aus dem Mietverhältnis über das bisher gemeinsame Kanzleibestandsobjekt, die Telefonnebenstellenanlage und alles sonstige bisher gemeinsame Inventar und Zubehör - dem Kläger zugewachsen sei. Nicht von dieser Erklärung erfaßt seien die dem Beklagten allein gehörenden Bücher, Fachzeitschriften und sonstigen Fahrnisse sowie überhaupt das gesamte verbleibende Unternehmen seiner Rechtsanwaltskanzlei, das nicht zur Gesellschaft gehört habe. Der Kläger forderte den Beklagten in diesem Schreiben weiters zur Räumung des Kanzleiobjektes bis spätestens 30. November 1983 auf und gab ihm seine Bewertung des Zug-um-Zug mit der Räumung angebotenen Abschichtungsbetrages bekannt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger a) die Feststellung, seine Erklärung vom 19. September 1983, den Beklagten aus der zwischen den Streitteilen bestehenden GesbR auszuschließen, habe diese Gesellschaft aufgelöst; hiedurch sei das in dieser Gesellschaft gebundene Vermögen, insbesondere die Mitberechtigung des Beklagten aus dem Mietverhältnis über das Rechtsanwaltskanzleiobjekt, dem Kläger zugewachsen; und b) den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines angebotenen - oder höheren

angemessenen - Abschichtungsbetrages das von ihm mitbenützte Objekt top Nr. 9 Kärntnerring 3, Wien 1, zu räumen. Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Kläger im wesentlichen vor: Der Beklagte habe vielfach und in gröblicher Weise gegen die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung und gegen die Kollegialität verstoßen und wichtige Gründe für die Auflösung der Gesellschaft gesetzt, so daß der Kläger berechtigt gewesen sei, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. Dadurch sei die Gesellschaft mit konstitutiver Wirkung aufgelöst worden und das Gesellschaftsvermögen dem Kläger zugewachsen, so daß der Beklagte verpflichtet sei, gegen Ablösung seines Abschichtungsanspruchs die Kanzleiräumlichkeiten zu räumen. Weil der Beklagte den Ausschluß aus der Gesellschaft nicht anerkenne, erhebe der Kläger - auch - das entsprechende Feststellungsbegehren. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:

Der Kläger führe den Prozeß schikanös und die Klageführung sei sittenwidrig, weil der Kläger lediglich "billig" zu den Mietrechten an den vom Beklagten adaptierten Kanzleiräumen kommen wolle. Der Beklagte habe mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 1982 von Rechtsanwalt Dr. Otto K*** dessen Anwaltskanzlei samt dazugehörigem Klientenstock und Inventar mit Wirkung vom 3. Jänner 1983 erworben. Die Hauptmietrechte seien als untrennbarer Bestandteil des Unternehmens auf den Beklagten übergegangen. Der Vermieter habe den Hauptmietzins für den Beklagten angemessen erhöht, eine Zustimmung des Klägers zum Verkauf der Kanzlei Dris. Otto K*** sei ebensowenig notwendig gewesen wie eine solche der Hausverwaltung zur Übertragung der Mietrechte an den Beklagten. Zwischen den Streitteilen sei allenfalls kollegiale Hilfe in einigen Bereichen vereinbart, keineswegs aber eine Regiegemeinschaft in Form einer GesbR begründet worden; der Beklagte habe seine Mitmietrechte nicht zum Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens eingebracht; es habe eine Rechts- bzw. Verwaltungsgemeinschaft, keineswegs aber eine Erwerbsgemeinschaft zwischen den Parteien bezüglich der Mitmietrechte bestanden. Sollten aber tatsächlich auch die Mietrechte dem Kläger zugewachsen und daher bei der Ermittlung des Abschichtungsanspruchs zu berücksichtigen sein, werde ein weitaus höherer als der vom Kläger gebotene Betrag in Frage kommen. Das Erstgericht gab mit Teil- und Zwischenurteil dem Feststellungsbegehren Folge und behielt die Entscheidung über das Zug-um-Zug-Räumungsbegehren und die Kostenentscheidung dem Endurteil vor. Es beurteilte die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung als anwaltliche Regiegemeinschaft und als GesbR im Sinne des § 1175 ABGB. Ein solcher Vertrag sei nicht formbedürftig und könne daher durch übereinstimmende Willenserklärung über die wesentlichen Vertragspunkte auch konkludent geschlossen werden. Auf Grund der Sachlage sei davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen schon bei den Besprechungen vor der Vertragsunterfertigung vom 14. Dezember 1982 ein mündlicher Vertrag zustandegekommen sei, dessen Inhalt sich - zumindest - aus den übereinstimmenden Punkten der schriftlichen Entwürfe Beilagen ./B 1 und ./B 2 ergebe. Darüber hinaus habe der Beklagte bzw. dessen Kanzleipersonal in der Folge tatsächlich im Sinne des Vertragsinhaltes gehandelt, so daß auch gemäß § 863 ABGB zunächst kein Zweifel an seinem Vertragswillen habe entstehen können. Gemäß § 1210 ABGB könne ein Mitglied aus einer GesbR ausgeschlossen werden, wenn es die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfülle. Dazu gehörten nicht nur jene Bedingungen, die im Gesellschaftsvertrag positiv normiert seien, sondern auch gesetzliche Vorschriften und solche Verpflichtungen, die sich aus dem Wesen eines Personalvertragsverhältnisses von selbst verstünden, wie ein gewisses Maß an Verträglichkeit, eine Haltung, die ein spannungsfreies Verhältnis zwischen den Gesellschaftsmitgliedern gewährleiste, und ein gewisses Maß an Fairneß. Diese als Selbstverständlichkeit anzunehmenden Verpflichtungen habe der Beklagte gegenüber dem Kläger mehrfach in krasser Weise verletzt, so daß diesem eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar und in diesen Verletzungen ein Ausschließungsgrund des Klägers zu sehen gewesen sei. Dieser vom Kläger auch erklärte und dem Beklagten zugegangene Ausschluß wirke konstitutiv. Bei Bestreitung der Ausschlußberechtigung durch den Beklagten habe über eine derartige Klage ein Feststellungsurteil zu ergehen. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts gehe daher der Schikane- und Sittenwidrigkeitseinwand des Beklagten gegen die Prozeßführung des Klägers ins Leere.

Der Berufung des Beklagten gegen dieses Teil- und Zwischenurteil gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Es erachtete die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen Beweiswürdigung als nicht gegeben und billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die vorliegende Regiegemeinschaft zwischen den Streitteilen sei als Gesellschaft im Sinne des § 1175 ABGB zu beurteilen, von einer bloßen Miteigentums- oder Verwaltungsgemeinschaft könne nicht die Rede sein. Zutreffend habe das Erstgericht die zahllosen gesellschaftsvertragswidrigen Verhaltensweisen des Beklagten insgesamt als groben Verstoß gegen die Treuepflicht des Partners der Gesellschaft und somit als wichtigen Grund zur Auflösung des auf Dauer vorgesehenen Gesellschaftsvertrages in Form der Ausschließung des Beklagten und Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Kläger beurteilt. Durch die konstitutiv wirkende Ausschließungserklärung scheide der Ausgeschlossene aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft löse sich gleichzeitig auf und - bei entsprechender Erklärung des einzig verbliebenen Gesellschafters - ergingen dann, ohne daß es weiterer Übertragungsakte bedürfte, die Vermögenswerte der Gesellschaft auf den verbliebenen Gesellschafter über. Bei der vorliegenden Sachlage und der Rechtserklärung des Klägers bestehe der Zweck des Ausschlußrechtes - und des insoweit verwandten und daher aufschlußreichen Übernahmsrechtes analog § 142 HGB - darin, dem ausschließenden Gesellschafter die Möglichkeit zu erhalten, das von der Gesellschaft betriebene Geschäft oder Unternehmen oder die von der Gesellschaft erfaßten Unternehmenselemente fortzuführen und damit weiterhin zu nutzen. Der vertragstreue Gesellschafter solle nicht genötigt sein, den Komplex wirtschaftlicher Werte zu zerschlagen, der durch die einheitliche Widmung für die Gesellschaft entstanden sei, nur weil der bisherige Mitgesellschafter in seiner Person Ausschließungsgründe gesetzt habe. Daher wüchsen dem ausschließenden Gesellschafter auch die vom ausgeschlossenen Gesellschafter quoad usum zur Verfügung gestellten Sachen und Gegenstände durch den Ausschluß zu. Die Anwachsung der Mietrechte des ausscheidenden Mitmieters an den verbleibenden Mitmieter entspreche auch herrschender Rechtsprechung.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die der Rechtsrüge zuzuordnenden Ausführungen des Beklagten, er habe mit dem Kläger keine Erwerbsgesellschaft gemäß § 1175 ABGB, sondern durch den Kauf der Rechtsanwaltskanzlei Dris. Otto K***, die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag und die Unterfertigung der Inventarliste mit dem Kläger lediglich eine einer Regelung über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sachen bedürfende Rechtsgemeinschaft begründet, keineswegs jedoch etwa die Mietrechte oder gar das Unternehmen seiner Anwaltskanzlei in eine GesbR eingebracht, erweisen sich angesichts der vorliegenden Sachlage aus folgenden Gründen als unberechtigt:

Gemäß § 1175 ABGB wird eine GesbR durch einen Vertrag errichtet, in dem zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinen. Unter einer Vereinigung zum gemeinsamen Nutzen ist zwar in erster Linie die Vereinigung der Gesellschafter zum Zweck der Erzielung eines Gewinnes zu verstehen. Die Absicht der Mitglieder, am Betriebserfolg zu partizipieren, ist aber nicht wesentlich. Die Vereinigung muß nur den Mitgliedern einen wirtschaftlichen Erfolg bringen; es genügt jeder Zweck, durch den die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert wird (Wahle in Klang2 V 506). Eine derartige Erwerbsgesellschaft ist auch die Regiegemeinschaft mehrerer Rechtsanwälte, weil sich hier mehrere Berufsgenossen zur gemeinsamen Förderung ihrer Betriebe durch Gemeinsamkeit des Lokals und Personals vereinigen. Daß diese Gesellschaft keine Erträgnisse erzielen kann, ist bedeutungslos, weil - wie schon erwähnt wurde - die Absicht der Erzielung eines Betriebsgewinns nicht Voraussetzung einer GesbR ist, sondern diese nur wirtschaftsfördernd sein muß (Wahle aaO 506 ff; F. Bydlinski in GS für Fritz Schönherr !1986 155 f; WBl. 1987, 40 mwH). Der Unterschied zwischen einer - nach den Vorstellungen des Beklagten vorliegenden - schlichten Rechtsgemeinschaft, etwa zwischen Mitmietern, und einer Gesellschaft besteht eben darin, daß die Gesellschaft auf ein gemeinsames Wirken, die Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein gemeinsames Haben oder Verwalten ausgerichtet ist (Aicher-Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft, ÖJZ 1981, 253 ff insbes. 256; F. Bydlinski aaO). Die mit einer Rechtsgemeinschaft verbundene Tätigkeit der Beteiligten erschöpft sich also im Erhalten und Verwalten des gemeinsamen Gutes, während bei der Gesellschaft die Tätigkeit der Beteiligten auf die - darüber

hinausgehende - Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens gerichtet ist. Die nach den vorliegenden Feststellungen vereinbarten Verpflichtungen der Regiepartner dienen aber keineswegs nur der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Rechtsobjekte, sondern sind dazu bestimmt, zum gemeinsamen finanziellen Nutzen wichtige Elemente des Betriebs beider Anwaltskanzleien gemeinschaftlich und daher kostensparend oder zweckmäßig und damit für beide Partner gewinnbringend zu organisieren. Daß im übrigen die Kanzleien der beiden Rechtsanwälte völlig selbständig betrieben werden, steht diesem Gesellschaftszweck der Regiegemeinschaft nicht entgegen (F. Bydlinski aaO). Der Beklagte hat nun entgegen seiner Darstellung nicht eine an das mit dem Kläger gemeinsame Mietobjekt gebundene Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Otto K*** erworben, ohne in irgendwelche gesellschaftsrechtliche Bindungen seines Rechtsvorgängers Dr. Otto K*** mit dem Kläger einzutreten; vielmehr geht gerade aus dem sogenannten Kaufvertrag über die Anwaltskanzlei hervor, daß er mit Zustimmung des Klägers und der Vermieterin in die Regiepartnerstellung Dris. Otto K*** zum Kläger eintrat. Diese Rechtsfolge des Vertrages vom 14. Dezember 1982 zwischen dem Beklagten und Dr. Otto K*** ist das Ergebnis der gemeinsamen Einbringung der Mitmietrechte zum Betrieb beider Anwaltskanzleien durch die Streitteile. Es kann daher nach der Sachlage keine Rede davon sein, daß die Mitmietrechte des Beklagten von der Regiegemeinschaft mit dem Kläger und der damit begründeten GesbR nicht mitumfaßt seien. Für die Einbeziehung der Mietkosten in die Regiegemeinschaft fehlten sonst jegliche Anhaltspunkte; dagegen konnte auch der Beklagte im gesamten Verfahren nichts Stichhältiges vortragen. Dazu kommt noch, daß schon nach dem Vertragsinhalt der Beklagte von Dr. Otto K*** nicht etwa dessen Mietrechte erwarb, sondern lediglich dessen Investitionen in das Mietobjekt ablöste und zusätzlich mit dem Vermieter unter Mitfertigung des Klägers und mit dessen Einverständnis eine Mietvereinbarung abschloß. Daß er in diesem Zusammenhang eine geringfügige zusätzliche Sonderzahlung zu leisten hat, die nicht in die Regiekostenverrechnung fällt, entspringt der diesbezüglich geschlossenen Vereinbarung und ändert nichts am Wesen der hinsichtlich der Mitmietrechte geschlossenen Regievereinbarung. Die Ansicht des Beklagten, seine Rechtsanwaltskanzlei sei untrennbar mit dem Mietobjekt bzw. seinen Mitmietrechten verbunden, ist völlig unzutreffend, weil er seine Anwaltskanzlei schon vorher an einem anderen Ort betrieb und jederzeit - nach seinen Möglichkeiten - auch wieder an einem anderen Standort betreiben kann. Die für diese vom Berufungsgericht zutreffend vorgenommene Beur teilung maßgeblichen Feststellungen sind - wie eingangs dargestellt - schon im Ersturteil enthalten. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen eine Regiegemeinschaft vereinbart war, welche als GesbR im Sinne des § 1175 ABGB zu beurteilen ist und neben den unstrittigen Gemeinsamkeiten auch die Mitmietrechte beider Gesellschafter umfaßte.

Den in diese Richtung weisenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist daher zu folgen.

Nach § 1210 ABGB kann ein Mitglied aus der GesbR ausgeschlossen werden, wenn es u.a. die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt. Bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GesbR ist eine Ausschließung des anderen Gesellschafters gemäß § 1210 ABGB allerdings begrifflich nicht möglich, weil die Gesellschaft mangels eigener Rechtspersönlichkeit danach nicht fortbestehen kann. Die Rechtsfigur der Einmanngesellschaft gibt es bei der GesbR ebensowenig wie bei den Personengesellschaften des Handelsrechtes (8 Ob 648/88). Herrschender Auffassung zufolge (zuletzt F. Bydlinski aaO 157 mwH in FN 9, 10; RdW 1988, 421 mwH; 8 Ob 648/88) ist jedoch § 1210 ABGB auch auf die Zweimanngesellschaft mit der Besonderheit anzuwenden, daß in Ermangelung einer Anordnung für eine Gestaltungsklage im Sinne des § 142 HGB die außergerichtliche Ausschlußerklärung (richtig: Übernahmserklärung) rechtsgestaltend wirkt und das gesamte Gesellschaftsvermögen damit auf den anderen vormaligen Gesell schafter übergeht, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte (8 Ob 648/88). Diese "Ausschlußerklärung" kann auch in der Klage abgegeben werden (SZ 31/121; Bydlinski aaO 158). Bei dieser besonderen Art der Auflösung einer GesbR handelt es sich um einen speziellen Anwendungsfall der allgemein anerkannten Regel, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde jederzeit lösbar sind (Gschnitzer in Jhering JB 78, 72; F. Bydlinski aaO 156; 8 Ob 648/88). Diese Regel ist ein der Natur der Dauerschuldverhältnisse angepaßter Spezialfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (so auch Koziol-Welser, Grundriß I8 129 mit Verweisung auf Haarmann, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Dauerrechtsverhältnissen, 1979). Der beherrschende Grundgedanke dabei ist immer die Unzumutbarkeit des Fortbestands des Gesellschaftsverhältnisses für den anderen Teil, in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall für den Kläger. Dabei ist im allgemeinen eine umfassende Abwägung des Interesses des Beklagten am Fortbestand der Gesellschaft sowie des Auflösungsinteresses des Klägers unabdingbar, denn nur wenn diesem eine größere Beachtlichkeit zugemessen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes statthaft (Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis !1982 209 ff; 8 Ob 648/88). Eine solche Abwägung erscheint im vorliegenden Fall schon deshalb entbehrlich, weil der Beklagte selbst davon ausgeht, mit dem Kläger ohnedies keine oder doch mindestens keine die Mitmietrechte umfas sende GesbR begründet zu haben und eine solche auch nicht erhalten zu wollen, andererseits der Bestand seiner Anwaltskanzlei - ohne Bezugnahme auf die Mietrechte - durch das vorliegende Verfahren und die Rechtsverfolgung des Klägers nicht angegriffen, sondern nur in bezug auf deren Standort betroffen wird. Die im Verfahren festgestellten zahlreichen schweren Vertragsverstöße und Verletzungen von Verhaltenspflichten des Beklagten begründen aber auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den Vorrang des Auflösungsinteresses des Klägers vor jedem anderen im Verfahren behaupteten Interesse des Beklagten. Von besonderer Bedeutung sind hier die massiven und fortgesetzten Verletzungen wesentlicher, nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegter, aber seiner Natur und seinem Zweck nach zu fordernder Verhaltenspflichten durch den Beklagten. Sie entspringen dem von den gemeinsamen Vorstellungen und sicheren Erwartungen redlicher Vertragspartner getragenen Gebot der Fairneß und gegenseitigen persönlichen Achtung, höflichen Begegnung und steten Bereitschaft zum Gespräch, zur Kooperation und zur Konfliktlösung; dies muß als selbstverständliche Grundlage des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaftsvertrages gelten (vgl. SZ 59/183 = 1 Ob 604/86). Diese Beurteilung entspricht auch der vorzunehmenden Würdigung des gesamten Verhaltens der Parteien zueinander, zumal die Ausschließungs- und Übernahmeberechtigung des Klägers im Sinne des § 1210 ABGB nur als letztes Mittel zum Schutz seiner Rechte in Betracht kommen kann (8 Ob 648/88). Die von den Vorinstanzen festgestellten vertragswidrigen, feindseligen ja mitunter sogar gehässigen Verfehlungen des Beklagten gegenüber dem Kläger ten jedenfalls die Ausschließungs- und Übernahmeerklärung des Klägers gegen den Beklagten im Sinne des § 1210 ABGB mit den dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen. Der Revisionskostenvorbehalt beruht auf den §§ 392 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.

Anmerkung

E17085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00620.88.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0080OB00620_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten