RS OGH 1987/6/24 1Ob13/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

AVG §73 Abs1
AHG §1 Cc
VerfGG §87 Abs2

Rechtssatz

Das Wort "unverzüglich" in § 87 Abs 2 VfGG ist nach der Rechtsprechung des VfGH nicht so eng zu verstehen, daß die Behörde gezwungen wäre, auch dann sofort auf Grund der durch die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung entstandenen Rechtslage zu entscheiden, wenn eine neue Rechtslage auf Grund eines neuen Gesetzes in absehbarer Zeit, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 73 Abs 1 AVG zu erwarten ist. Das gilt insbesondere in einem Fall, in dem der der Rechtsanschauung des VfGH entsprechende Rechtszustand keineswegs der nach der Aufhebung der Gesetzesbestimmung entstandenen Rechtslage entsprach, weil es ihm nicht um die Beseitigung einer schon ihren Intentionen nach verfassungswidrigen Bestimmung, sondern um deren Neufassung in verfassungskonformer Weise gegangen war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 13/87
    Veröff: SZ 60/130 = EvBl 1988/140 S 691; hiezu Vrba - Zechner EvBl 1988,682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049724

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00013_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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