Rechtssatz
Sind die Zielvorstellungen eines Täters (§ 5 Abs 1 StGB) darauf gerichtet, selbst Ausführungshandlungen zu setzen, dann haftet er denknotwendig als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB für den Deliktsversuch, ohne Rücksicht darauf, ob - isoliert betrachtet - sein faktischer Beitrag an der im Versuchsstadium gebliebenen Verwirklichung des - hier zweiaktigen (§ 201 StGB) - Deliktes bereits den Kriterien dieser Täterschaftsform oder bloß dem dritten Fall der zitierten Gesetzesstelle (sonstiger Tatbeitrag) entspricht oder nicht.Sind die Zielvorstellungen eines Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) darauf gerichtet, selbst Ausführungshandlungen zu setzen, dann haftet er denknotwendig als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB für den Deliktsversuch, ohne Rücksicht darauf, ob - isoliert betrachtet - sein faktischer Beitrag an der im Versuchsstadium gebliebenen Verwirklichung des - hier zweiaktigen (Paragraph 201, StGB) - Deliktes bereits den Kriterien dieser Täterschaftsform oder bloß dem dritten Fall der zitierten Gesetzesstelle (sonstiger Tatbeitrag) entspricht oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089413Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0140OS00071_8700000_001