RS OGH 1987/6/24 14Os71/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Rechtssatz

Sind die Zielvorstellungen eines Täters (§ 5 Abs 1 StGB) darauf gerichtet, selbst Ausführungshandlungen zu setzen, dann haftet er denknotwendig als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB für den Deliktsversuch, ohne Rücksicht darauf, ob - isoliert betrachtet - sein faktischer Beitrag an der im Versuchsstadium gebliebenen Verwirklichung des - hier zweiaktigen (§ 201 StGB) - Deliktes bereits den Kriterien dieser Täterschaftsform oder bloß dem dritten Fall der zitierten Gesetzesstelle (sonstiger Tatbeitrag) entspricht oder nicht.Sind die Zielvorstellungen eines Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) darauf gerichtet, selbst Ausführungshandlungen zu setzen, dann haftet er denknotwendig als unmittelbarer Täter im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB für den Deliktsversuch, ohne Rücksicht darauf, ob - isoliert betrachtet - sein faktischer Beitrag an der im Versuchsstadium gebliebenen Verwirklichung des - hier zweiaktigen (Paragraph 201, StGB) - Deliktes bereits den Kriterien dieser Täterschaftsform oder bloß dem dritten Fall der zitierten Gesetzesstelle (sonstiger Tatbeitrag) entspricht oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089413

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0140OS00071_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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