Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
Abweichend von der (auch im Verfahren nach §§ 429 - 434 StPO) sonst geltenden Grundregel des § 79 Abs 2 StPO ist dem Betroffenen, wenn er vorläufig angehalten wird (§ 429 Abs 4 StPO), der Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO, sofern er nicht dessen Zustellung an seinen Verteidiger verlangt (§ 209 Abs 3 StPO), persönlich und nicht zu Handen seines Verteidigers (als seines Machthabers) zuzustellen. Zusätzlich an den Verteidiger ist in diesen Fällen nur dann zuzustellen, wenn ihm gemäß § 431 Abs 3 StPO die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustehen und er daher in dieser Funktion selbst ein Parteirecht auf Zustellung hat (§ 431 Abs 1 StPO); das bezügliche Parteirecht des Betroffenen wird hiedurch nicht beeinträchtigt. Die Zustellung an den Betroffenen persönlich darf auch nicht etwa wegen seines Geisteszustandes unterbleiben.Abweichend von der (auch im Verfahren nach Paragraphen 429, - 434 StPO) sonst geltenden Grundregel des Paragraph 79, Absatz 2, StPO ist dem Betroffenen, wenn er vorläufig angehalten wird (Paragraph 429, Absatz 4, StPO), der Unterbringungsantrag nach Paragraph 429, Absatz eins, StPO, sofern er nicht dessen Zustellung an seinen Verteidiger verlangt (Paragraph 209, Absatz 3, StPO), persönlich und nicht zu Handen seines Verteidigers (als seines Machthabers) zuzustellen. Zusätzlich an den Verteidiger ist in diesen Fällen nur dann zuzustellen, wenn ihm gemäß Paragraph 431, Absatz 3, StPO die Rechte des gesetzlichen Vertreters des Betroffenen zustehen und er daher in dieser Funktion selbst ein Parteirecht auf Zustellung hat (Paragraph 431, Absatz eins, StPO); das bezügliche Parteirecht des Betroffenen wird hiedurch nicht beeinträchtigt. Die Zustellung an den Betroffenen persönlich darf auch nicht etwa wegen seines Geisteszustandes unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097313Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0090OS00004_8700000_001