Norm
SGG §20 Abs2Rechtssatz
Einen zufolge Verstoßes gegen § 20 Abs 2 SGG unzulässigen und demgemäß nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtigen Schuldspruch kassiert der OGH in Stattgebung einer vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde und erkennt gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO auf Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.Einen zufolge Verstoßes gegen Paragraph 20, Absatz 2, SGG unzulässigen und demgemäß nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nichtigen Schuldspruch kassiert der OGH in Stattgebung einer vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde und erkennt gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015