RS OGH 2014/12/18 13Os81/87, 12Os63/14b

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Rechtssatz

Einen zufolge Verstoßes gegen § 20 Abs 2 SGG unzulässigen und demgemäß nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtigen Schuldspruch kassiert der OGH in Stattgebung einer vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde und erkennt gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO auf Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.Einen zufolge Verstoßes gegen Paragraph 20, Absatz 2, SGG unzulässigen und demgemäß nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nichtigen Schuldspruch kassiert der OGH in Stattgebung einer vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde und erkennt gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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