RS OGH 1987/6/29 Bkd58/87, 6Bkd1/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1987
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Norm

DSt 1872 §2 G
RAO §9

Rechtssatz

Eine herabsetzend - ironische Bezeichnung des Missgeschickes eines Polizeibeamten durch die Verwendung des Ausdruckes "Künstler" im Schlussvortrag des Verteidigers ist durch § 9 RAO nicht gedeckt und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 58/87
    Entscheidungstext OGH 29.06.1987 Bkd 58/87
    Veröff: AnwBl 1989,84
  • 6 Bkd 1/06
    Entscheidungstext OGH 25.09.2006 6 Bkd 1/06
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Gebotes der sachlichen Ausdrucksweise in einem Schriftsatz ist nicht nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren (Idealkonkurrenz). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055521

Dokumentnummer

JJR_19870629_OGH0002_000BKD00058_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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