Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Eine herabsetzend - ironische Bezeichnung des Missgeschickes eines Polizeibeamten durch die Verwendung des Ausdruckes "Künstler" im Schlussvortrag des Verteidigers ist durch § 9 RAO nicht gedeckt und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von ehre und Ansehen des Standes.Eine herabsetzend - ironische Bezeichnung des Missgeschickes eines Polizeibeamten durch die Verwendung des Ausdruckes "Künstler" im Schlussvortrag des Verteidigers ist durch Paragraph 9, RAO nicht gedeckt und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055521Dokumentnummer
JJR_19870629_OGH0002_000BKD00058_8700000_001