Norm
ZPO §502 Abs3 DfRechtssatz
Wurde von den Unterinstanzen übereinstimmend das Zurechtbestehen eingewendeter Gegenforderungen verneint, ist die diesbezügliche Beurteilung nicht revisibel, wenn die einzelnen Gegenforderungen unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs 3 ZPO liegen (Prinzip der nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit).Wurde von den Unterinstanzen übereinstimmend das Zurechtbestehen eingewendeter Gegenforderungen verneint, ist die diesbezügliche Beurteilung nicht revisibel, wenn die einzelnen Gegenforderungen unter der Revisionsgrenze des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO liegen (Prinzip der nach Gründen gespaltenen Prüfung der Revisionszulässigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042591Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00560_8700000_002