RS OGH 1987/6/30 10ObS16/87, 10ObS25/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

ASVG §131a
ASVG §132b
ASVG §132c Abs1 Z1

Rechtssatz

Nimmt der Versicherte während eines vertraglosen Zustandes die Pflichtleistung der Gesundenuntersuchung durch einen Privatarzt in Anspruch, so ist auf den Kostenerstattungsanspruch § 131 a ASVG analog anzuwenden. Dem Versicherten gebührt daher Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages, wie er vor Eintritt des vertragslosen Zustandes nach den Honorarsätzen des gerade abgelaufenen Gesamtvertrages vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 16/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 16/87
    Veröff: SZ 60/128 = JBl 1987,674 = ZAS 1988/10 S 99 (Tomandl) = SSV-NF 1/10
  • 10 ObS 25/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 25/22g
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Dies gilt aber nicht für die Inanspruchnahme humangenetischer Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose bei einem Wahlarzt, weil diese zu den „Pflichtaufgaben“ und nicht – wie die Gesundenuntersuchung – zu den „Pflichtleistungen“ der Versicherungsträger zählen. Im Gegensatz zu den „Pflichtleistungen“ sind „Pflichtaufgaben“ freiwillige Leistungen, auf die kein individueller Rechtsanspruch besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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