RS OGH 2022/6/21 10ObS20/87, 10ObS32/87, 10ObS52/89, 10ObS191/88, 10ObS91/89, 10ObS206/98m, 10ObS262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
beobachten
merken

Norm

ASVG §255 Abs3 A
ASVG §273 Abs1
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten