TE OGH 1987/6/30 10ObS20/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie Dr. Rudolf Pokorny und Karl-Siegfried Pratscher als fachkundige Laienrichter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmed Z***, Hilfsarbeiter, 5441 Abtenau, Waldhof 1, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien (Landesstelle Salzburg, Salzburg, Faberstraße 20), wegen Gewährung einer Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 1987, GZ 12 Rs 1002/87-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Salzburg in Salzburg vom 30. September 1986, GZ 2 b C 231/85-10 (38 Cgs 10/87 des Landesgerichtes Salzburg), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 20. Juni 1938 geborene Kläger war bisher als Hilfsarbeiter beschäftigt. Mit Bescheid der beklagten Partei - der Bescheid ist nicht datiert - wurde der Antrag des Klägers vom 23. Mai 1985 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung abgewiesen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. August 1985 Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension ab 1. April 1985 zu verpflichten. Er brachte vor, daß er an Bronchialasthma bzw. Bronchitis leide und daher nicht mehr in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Kläger nach den Ergebnissen der im Anstaltsverfahren vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen in der Lage sei, leichte und mittelschwere Arbeiten bei Vermeidung von inhalativen Noxen ganztägig zu verrichten. Er sei damit imstande, noch zahlreiche Verweisungstätigkeiten auszuüben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Dabei legte es seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt

zugrunde:

Beim Kläger besteht eine voll reversible obstruktive Ventilationsstörung bei für das Alter höhergradigem Emphysem nach jahrelangem Nikotinabusus sowie spezifische Infektresiduen in der rechten Lunge ohne Aktivität und ohne Krankheitswertigkeit. Daraus resultiert eine mittelstarke Atemfunktionsminderung bzw. Einschränkung der bronchopulmonalen Leistungsbreite, die aber bei entsprechender Medikation und Nikotinkarenz weitgehend rückbildungsfähig sind. Der Kläger ist in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen, in geschlossenen Räumen ohne Kälteeinwirkung und ohne über das Normale hinausgehende Staub- und sonstige inhalative Schadstoffbelastung im üblichen täglichen Stundenausmaß ohne sonstige Einschränkungen sowie ohne Beschränkungen hinsichtlich der Anmarschwege zu verrichten. Regelmäßige Medikation und Nikotinkarenz würden zu einer weitgehenden Normalisierung der Atemfunktion führen. Der Kläger hat fast 15 Jahre hindurch in Österreich als Bauhilfsarbeiter körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten geleistet. Für diese Arbeiten ist er derzeit nicht mehr geeignet. Die restliche Leistungsfähigkeit ist noch immer ausreichend, um Verweisungstätigkeiten zu leisten und zwar als

Geschirrspüler:

Arbeit in Gasthäusern, Restaurants, Kaffeehäusern und Imbißstuben. Bedienung von Geschirrspülautomaten, Zubringen und Einordnen des Geschirrs in die Waschmaschine, Ingangsetzung, Entnahme des gespülten Geschirrs, Versorgung desselben, eventuell Nachkontrollieren und Polieren von Glas- und Porzellanware. Viel Stehen und Gehen mit kurzem Wechsel, Sitzen beim Polieren und Einordnen, aber nicht mehr als eine Stunde insgesamt pro Arbeitstag und immer nur kurzfristig. Tragebelastungen nicht über 5 kg, der Transport erfolgt meist mit fahrbaren Geräten. Auch händische Arbeit bei der Reinigung von Schwarzgeschirr, Pfannen und Kessel in Großküchen sind erforderlich, wobei das Heben bis höchstens 10 kg erforderlich ist. Die Arbeiten sind weitgehend mechanisierbar, geistig ausgesprochen einfach. Gelegentlich gibt es auch Arbeitsumwelteinflüsse durch Lärm, Dunst und Zugluft, dies hängt jedoch ganz von der jeweiligen räumlichen Situation ab.

Verpackungsarbeiter:

Einfetten, Einölen und Einstreichen von Produkten, die der Korrosion oder sonstiger Beschädigung ausgesetzt sind. Einordnen, Einlegen und Einschlichten in Kartons oder sonstige Behälter, Beilegen von Gebrauchsanweisungen, Garantiescheinen und Werbematerial, Einwickeln oder Ausfüttern als Vorsorge gegen Bruch, Verschließen, Verschnüren, Versehen mit Bandeisen usw., Beschriften mit Schablonen, für Versand und Lagerhaltung. Viel händische Arbeit mit Handwerkszeug auch an Verpackungsmaschinen (Umschnürungsmaschinen usw.). Es handelt sich um leichte Körperarbeit im Sitzen und Stehen, vielfach auch wechselweise. Heben und Hantieren zumeist nicht mehr als 10 kg, vielfach auch nur bis 5 kg. Der Transport erfolgt mit Laufband oder Rollenstraße, sodaß kein Tragen erforderlich ist. Die Arbeit in leicht vorgebeugter Körperhaltung zur Kontrolle der Arbeitsvorgänge mit den Augen ist gegeben. Arbeitsplätze mit Streß durch Arbeitsdruck überwiegen, bei solchen mit besonderer Sorgfalt jedoch ist kein Zeitdruck gegeben. Aufmerksamkeit, Ausdauer und Gedächtnis durchschnittlichen Maßes sind ausreichend.

Maschinenschmierer und Maschinenreiniger:

Wartung und Säuberung von Maschinen außer Betrieb, von Maschinenteilen, Geräten und Werkzeugen, Ölen und Schmieren, Entrosten, Anbringen von Korrosionsschutz, Säubern von Rückständen und Abfällen, die bei der Produktion entstehen, auch sonstiges Saubermachen der Arbeitsplätze, der Produktionshallen, Verbindungshänge usw. mittels fahrbaren Reinigungsgeräten (mechanische Kehrmaschinen, Staubsauger etc.). Die Arbeitshaltung ist hauptsächlich Stehen und Gehen, nur wenig Sitzen, gelegentlich auch Beugen und Bücken.

Daneben gibt es für den erst 48jährigen Kläger aber noch eine Anzahl weiterer Verweisungstätigkeiten; die gesetzliche Lohnhälfte wäre überall gewährleistet.

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß ein Anspruch auf eine Invaliditätspension erworben sei, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, die bisher ausgeübte oder eine andere, aber doch billigerweise zumutbare Erwerbstätigkeit zu verrichten, die wenigstens die Hälfte des Normalverdienstes der für derartige Arbeitertätigkeiten üblicherweise gewährt wird, verschafft. Ungelernten Arbeitern seien vor Erreichen des 55. Lebensjahres nicht nur solche Tätigkeiten zumutbar, die mit dem bisherigen Beruf in innerer Beziehung stehen, sondern alle Tätigkeiten, soweit sie der Versicherte, sei es auch nach einer kurzen Anlernung oder Unterweisung, ausüben könne. Der 1938 geborene Kläger sei noch in der Lage, die Verweisungstätigkeiten eines Maschinenschmierers, Maschinenreinigers sowie Verpackungsarbeiters auszuüben und könne auch als Geschirrspüler arbeiten. Bei Ausführung dieser Arbeiten sei die gesetzliche Lohnhälfte sichergestellt.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Das Berufungsgericht erachtete die gerügten Mängel nicht als gegeben. Wenn der Versicherte noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben könne, für die, wie bei den vom Erstgericht aufgezählten Berufen, zwingend kollektivvertraglich vorbestimmte Löhne bezahlt werden müßten, komme seinem Einwand, daß er nicht in der Lage sei, durch eine derartige Erwerbstätigkeit, die Hälfte des üblicherweise zu bezahlenden Lohnes zu erzielen, keine Berechtigung zu. Die in § 255 ASVG enthaltene Legaldefinition des Normalverdienstes nehme auf die persönlichen Umstände bloß insoweit Rücksicht, als die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Verwertung zugeführt werden können. Der Normalverdienst stelle sich daher objektiv als Ausdruck vollwertiger und voll entlohnter Arbeit dar, wie er regelmäßig durch eine solche Tätigkeit erzielt werde. Könne ein Versicherter die berufstypischen Leistungen erbringen, dann könne er auch das dafür übliche Entgelt - zumindest die Lohnhälfte - erzielen, somit in den meisten Berufen oder Erwerbstätigkeiten den dort geltenden Kollektivvertragslohn. Die Frage, welchen Lohn der Kläger bisher erzielt habe, sei für die Prüfung der Voraussetzung des § 255 Abs 3 ASVG nicht relevant.

Ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül sei der Kläger jedenfalls in der Lage, als Geschirrspüler und Verpackungsarbeiter tätig zu sein. Eine Prüfung der Frage, ob er auch als Maschinenreiniger arbeiten könne (allenfalls mögliche Staubbelastung) sei daher entbehrlich, weil bereits die Möglichkeit der Verweisung auf die anderen genannten Tätigkeiten ausreiche. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung seien daher nicht erfüllt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern oder aber es aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Soweit das Rechtsmittel die Auslegung des Begriffes der gesetzlichen Lohnhälfte durch die Vorinstanzen bekämpft, kommt den Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Der Revisionswerber wendet sich gegen die bisherige, auch vom Rechtsmittelgericht zur Begründung herangezogene Rechtsprechung, die dahin argumentiert hat, daß sich im allgemeinen die tatsächlich bezahlten Löhne an den kollektivvertraglichen Löhnen orientieren und daher davon ausgegangen werden könne, daß ein Arbeitnehmer, der die berufstypischen Arbeiten zu verrichten in der Lage sei, jedenfalls die Lohnhälfte erzielen könne. Die Annahme, daß in den meisten Erwerbstätigkeiten mit Kollektivvertragsregelung die gesetzliche Lohnhälfte sichergestellt sei, und daß sich die Durchschnittsverdienste in solchen Fällen an die in den Kollektivverträgen festgelegten Löhne halten werden, sei generalisierend und es könne hieraus kein sicherer Schluß auf den Einzelfall abgeleitet werden. Es sei in jedem Fall der Durchschnittsverdienst für eine bestimmte Verweisungstätigkeit zu erheben; nur auf dieser Grundlage könne geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG erfüllt seien. Eine Prüfung in der vom Revisionswerber begehrten Form ist jedoch regelmäßig nicht erforderlich. Gemäß § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher - worauf das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat - als Vergleichsmaßstab nicht das bisherige Einkommen des Versicherten heranzuziehen, sondern vielmehr zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte durch die konkret in Frage kommende Verweisungstätigkeit zu erzielen in der Lage ist und welches Einkommen ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit ist (arg: "regelmäßig") auf den Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter abzustimmen; einzelne Spitzenverdienste haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, zumindest die Hälfte dieses Durchschnittsverdienstes zu erreichen, liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vor. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen. Gesichert kann davon ausgegangen werden, daß in den hier in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten das Durchschnittseinkommen gleichartig Beschäftigter einen Betrag des doppelten Kollektivvertragslohnes nicht übersteigt, da über dem Kollektivvertrag bezahlte "Istlöhne" regelmäßig allen Beschäftigten einer Berufssparte bezahlt werden. Damit kann der Kläger jedenfalls die Lohnhälfte erzielen, soferne er imstande ist, die Verweisungstätigkeiten vollzeitig und ohne Einschränkungen zu verrichten.

Den weiteren Revisionsausführungen kommt allerdings Berechtigung zu. Nach dem Inhalt des ärztlichen Leistungskalküls ist der Kläger in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen, in geschlossenen Räumen ohne Kälteeinwirkung und ohne über das Normale hinausgehende Staub- und sonstige inhalative Schadstoffbelastung im üblichen täglichen Stundenausmaß zu verrichten. Das Erstgericht erachtete die Verweisung auf die Tätigkeit eines Geschirrspülers, eines Verpackungsarbeiters und eines Maschinenschmierers und -reinigers zulässig; das Berufungsgericht billigte die Verweisung auf die Tätigkeit eines Geschirrspülers und eines Verpackungsarbeiters, wobei es ausführte, daß das erhobene Leistungskalkül der Verrichtung dieser Arbeiten nicht entgegenstehe. Die bisher herangezogenen Verweisungstätigkeiten, über die Feststellungen getroffen wurden, beinhalten teilweise Hebeleistungen von 10 kg, zum Teil Arbeiten in Küchendunst; daß bei einer Arbeit anläßlich der Wartung und Säuberung von Maschinen bzw. Reinigungsarbeiten in Produktionshallen Staub und sonstige inhalatorische Belastungen auftreten, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Begriff leichte Arbeit ist keineswegs in dem Sinn eindeutig definiert, daß ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, er umfasse auch Tätigkeiten, die, wenn auch nur gelegentlich, Hebeleistungen von 10 kg erfordern. In gleicher Weise kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die mit einer Tätigkeit im Küchenbetrieb verbundenen Dunsteinwirkungen mit den diesbezüglichen Einschränkungen vereinbar sind.

Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ist insbes. in Fällen des § 255 (3) ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Beachtung der Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht eindeutig fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. In einem derartigen Fall ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Das Gericht hat - zweckmäßiger Weise durch ergänzende Befragung der Sachverständigen insbesondere durch eine Ergänzung des ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob die im einzelnen bezeichneten physischen und psychischen Belastungen, die mit den in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten verbunden sind, vom medizinischen Standpunkt zumutbar sind - eine vollständige Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Die vorliegenden Feststellungen über die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers einerseits und die in den dargestellten Verweisungstätigkeiten andererseits gestellten Anforderungen reichen, wie ausgeführt, für eine Entscheidung der Frage, ob der Kläger in der Lage ist, diese Tätigkeiten zu verrichten nicht aus. Das Verfahren wird daher - allenfalls auch unter Bedachtnahme auf bisher nicht erörterte Verweisungstätigkeiten - zu ergänzen sein.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E11234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00020.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_010OBS00020_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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