RS OGH 1995/7/4 15Os71/87, 14Os63/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

StPO §296 Abs3
StPO §422 Abs1
  1. StPO § 296 heute
  2. StPO § 296 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 296 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StPO § 296 gültig von 01.11.2000 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 296 gültig von 01.03.1988 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Kann dem Angeklagten die (nach § 296 Abs 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (§ 422 Abs 1 StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.Kann dem Angeklagten die (nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (Paragraph 422, Absatz eins, StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100506

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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