Norm
StPO §296 Abs3Rechtssatz
Kann dem Angeklagten die (nach § 296 Abs 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (§ 422 Abs 1 StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.Kann dem Angeklagten die (nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (Paragraph 422, Absatz eins, StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100506Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_001