RS OGH 1987/7/1 15Os71/87, 14Os63/95

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

StPO §296 Abs3
StPO §422 Abs1

Rechtssatz

Kann dem Angeklagten die (nach § 296 Abs 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zum Gerichtstag über seine Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden (§ 422 Abs 1 StPO), so stellt der OGH die Akten dem Erstgericht mit dem Hinweis zurück, daß dieselben seinerzeit dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100506

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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