TE OGH 1987/7/1 15Os71/87

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Kopf

An das Landesgericht für Strafsachen

WIEN.

Spruch

Die dg.Akten 9 c Vr 8166/86 - SHv 8908/86 werden im HinblickDie dg.Akten 9 c römisch fünf r 8166/86 - SHv 8908/86 werden im Hinblick

Text

darauf, daß dem Angeklagten die (nach § 296 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zu dem für den 23.Juni 1987 angeordnet gewesenen Gerichtstag über seine (noch unerledigte) Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte (§ 422 Abs. 1 StPO), zur weiteren Veranlassung zurückgestellt.darauf, daß dem Angeklagten die (nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO zwingend vorgeschriebene) Ladung zu dem für den 23.Juni 1987 angeordnet gewesenen Gerichtstag über seine (noch unerledigte) Berufung infolge seines derzeit unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte (Paragraph 422, Absatz eins, StPO), zur weiteren Veranlassung zurückgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Gegebenenfalls werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem (im Hinblick auf das künftige Fehlen der Voraussetzungen nach § 296 Abs. 3 StPO) zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein. Bemerkt wird, daß die Entscheidung vom 26.Mai 1987, GZ 15 Os 71/87-6 über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Parteien noch nicht zugestellt worden ist.Gegebenenfalls werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem (im Hinblick auf das künftige Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 296, Absatz 3, StPO) zuständigen Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein. Bemerkt wird, daß die Entscheidung vom 26.Mai 1987, GZ 15 Os 71/87-6 über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Parteien noch nicht zugestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00071.87.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19870701_OGH0002_0150OS00071_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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