RS OGH 1987/7/7 10Os166/86, 15Os101/87

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Norm

StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Die zusätzliche Annahme einer von mehreren alternativen Begehungsarten der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB berührt weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs 1 StPO), sondern bloß die für die Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs 3 StGB) Intensität der Tatbegehung; sie ist demnach nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung bekämpfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100363

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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