Norm
StPO §295 Abs1Rechtssatz
Die zusätzliche Annahme einer von mehreren alternativen Begehungsarten der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB berührt weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs 1 StPO), sondern bloß die für die Strafbemessung mitaktuelle (§ 32 Abs 3 StGB) Intensität der Tatbegehung; sie ist demnach nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100363Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_002