Norm
ABGB §137 Abs2Rechtssatz
Die im § 137 Abs 2 ABGB normierte gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder.Die im Paragraph 137, Absatz 2, ABGB normierte gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023