RS OGH 1987/7/9 13Os76/87, 13Os58/88, 11Os50/88, 11Os86/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

FinStrG §17 Abs2 lita
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §37

Rechtssatz

Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anmerkung: § 10 Abs 2 UStG 1972 idF BGBl 1983/587, davor (01.01.1984) nur acht Prozent!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087866

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0130OS00076_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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