Norm
FinStrG §17 Abs2 litaRechtssatz
Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt).Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087866Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0130OS00076_8700000_001