TE OGH 1988/10/6 13Os58/88

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichthofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführer im Verfallsverfahren gegen Abbbas A***-A*** gemäß §§ 17 Abs 2 lit a, 18 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.März 1988, GZ 6 a Vr 9847/85-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, und der Verteidigerin Dr. Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde im selbständigen Verfahren nach den §§ 17 Abs 2 lit a, 18 lit b FinStrG auf Verfall von 37 nach Herkunft und Längen- und Breitenmaß bezeichneter Teppiche, hinsichtlich welcher Abbas A***-A*** teils vor dem 10.Juli 1984 bzw 27.Dezember 1983 (ersichtlich gewerbsmäßig) das Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs 1 (§ 38 Abs 1 lit a) FinStrG (Punkt A und B), teils am 2.April, 25.Juni bzw 2.Juli 1984 durch Vorlage unterfakturierter Rechnungen das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs 2 (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG (Punkt C bis E) begangen hatte, sowie eines am 16. Jänner 1985 bei Abbas A***-A*** sichergestellten geschmuggelten Eßbesteckes, in Ansehung dessen der Genannte zumindest (vorsätzliche) Abgabenhehlerei im Sinne des § 37 Abs 1 lit a FinStrG zu verantworten hat. Gemäß dem § 215 Abs 1 lit b FinStrG wurden die Pfandrechte des Dorotheums an den in den Punkten A 13, B 2 und 5, C 1 und 2, D 1, 2 und 4 sowie E 3 bezeichneten Teppichen anerkannt.

Diese Entscheidung wird von dem für den Betroffenen Abbas A***-A***, der schon zur Zeit der Fällung des Urteils unbekannten Aufenthaltes war, bestellten Verteidiger mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf einer Nichtigkeit im Sinne der Z 4, 5, 5 a und 10 leg cit entbehrt jeglicher Substantiierung und ist daher einer argumentationsbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Der - sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene - Einwand mangelnder Individualisierung der Teppiche hält nicht stand:

Der Beschwerde zuwider ist durch die jeweilige Herkunftsbezeichnung und die Angabe der Größe nach Länge und Breite gewährleistet, daß eine Verwechslung der sichergestellten Teppiche hintangehalten wird (§§ 260 Abs 1 Z 1 und 3, 408, 443 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 229 FinStrG). Eine noch detailliertere Individualisierung wäre nach Lage des Falles gar nicht möglich. Die in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs EvBl 1979/224 betraf einen nicht vergleichbaren Fall, in welchem sich das in einem Vermerk im Sinne des § 458 Abs 2 StPO abgefaßte Urteil in seinem Einziehungsausspruch bloß auf die Angabe von "Waffen und Munition" beschränkt hatte.

Auch der in der Beschwerde - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO - ferner geltend gemachte Mangel einer Feststellung, daß der Betroffene die ihm angelasteten Finanzvergehen vorsätzlich begangen hat, liegt nicht vor:

Schon aus den Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Faktengruppen ergibt sich mit (noch) hinreichender Deutlichkeit, daß das Erstgericht von einer jeweils vorsätzlichen (§ 8 Abs 1 FinStrG) Verwirklichung der die Vorwürfe des Schmuggels (Fakten A und B), der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben (Fakten C bis E) sowie (zumindest) der vorsätzlichen Abgabenhehlerei (in bezug auf das Eßbesteck) begründenden Sachverhalte ausgegangen ist, zumal im Hinblick auf den gewerbsmäßigen Vertrieb dieser Teppiche zu einem weit (50 %) unter dem Marktwert liegenden Preis auf der Hand liegt, daß die gänzliche oder teilweise Hinterziehung von Eingangsabgaben Kalkulationsgrundlage war. Demnach handelt es sich bei der entsprechenden zusammenfassenden Annahme des Erstgerichtes, daß der Täterwille auf den Schmuggel bzw die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet gewesen ist, um eine Feststellung tatsächlicher Natur und nicht - wie dies die Beschwerde unrichtigerweise deutet - um eine bloße rechtliche Konklusion. Die vorgenannten, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen sind jeweils mit Verfall bedroht (§§ 35 Abs 4, 37 Abs 2 in Verbindung mit § 17 Abs 1 FinStrG). Demnach ist auch die Grundvoraussetzung für den Verfall im selbständigen Verfahren gegeben (§§ 17 Abs 1, 18 FinStrG). Gemäß dem § 17 Abs 2 lit a FinStrG (in der zufolge § 4 Abs 2 FinStrG und unbeschadet der zwischenzeitigen, mit Ablauf des 31. Juli 1988 in Kraft getretenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 14.Dezember 1987 !G 114/87-9 ua im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG vom Erstgericht zu Recht angewendeten Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1984, BGBl 532, (siehe jetzt BGBl 1988/414) darf jedoch auf den Verfall von Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, (samt Umschließungen) dann nicht erkannt werden, wenn der auf die Sache entfallende strafbestimmende Wertbetrag weniger beträgt als ein Zehntel der für seine Ermittlung maßgeblichen Bemessungsgrundlage (§ 5 USt 1972) oder in Ermangelung eines solchen des gemeinen Wertes der Sache. Diese Zehntelberechnung ist - da es auf den auf die Sache entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag ankommmt - entgegen der in diesem Punkt verfehlten Auffassung des Erstgerichtes (S 252 = US 12) für jeden einzelnen Tatgegenstand grundsätzlich gesondert durchzuführen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erl zur Neufassung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG, P 6 a Abschn c; EvBl 1987/128). Sie erübrigt sich in den Fällen des Schmuggels, weil der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz 10 % der Bemessungsgrundlage (hier: 32 %) ausmacht und demnach bei jedem Schmuggel auf Verfall erkannt werden muß (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, P 6 a Abschn b). Eine jeden Tatgegenstand gesondert erfassende Gegenüberstellung von Bemessungsgrundlagen und strafbestimmenden Wertbeträgen war daher bei den für verfallen erklärten Sachen, in Ansehung derer ein Schmuggel begangen worden war - das sind die Teppiche laut den Faktengruppen A und B sowie des Eßbesteck - der Beschwerde zuwider entbehrlich.

Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den übrigen Teppichen (Faktengruppen C bis E = beinhaltet in den Fakten III, VI und VII des Schlußberichtes ON 4) hinsichtlich derer durch Unterfakturierung eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt wurde (§ 35 Abs 2 FinStrG). Das Urteil enthält nämlich faktengruppenweise zusammenfassende Feststellungen über die Summen der Zollwerte und der entsprechenden Abgaben an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbetrag einerseits und über die tatsächlich fakturierten Werte und darnach entrichteten Abgaben anderseits und trifft unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Werte der Teppiche für jede Gruppe die Feststellung, daß der Verkürzungsbetrag 10 % der Bemessungsgrundlage übersteigt (S 247 bis 249).

Wenn die Beschwerde diese gruppenweise Berechnung in der vorliegenden Verfallssache deshalb für unzureichend erachtet, weil beim Import einer großen Anzahl von Teppichen sich der Verkürzungsbetrag auch daraus ergeben könne, daß nur einzelne Teppiche stark unterbewertet die übrigen aber mit ihrem wahren Wert der Verzollung unterzogen wurden, geht sie nicht von dem dem Schlußbericht des Zollamtes - der ausdrücklich zum Gegenstand der Urteilsbegründung gemacht wurde (S 246) - zugrundeliegenden Sachverhalt aus. Die gruppenweise Globalberechnung ist nämlich in diesem Fall deshalb (noch) zu rechtfertigen, weil - entgegen der Beschwerdeargumentation - bei der Verzollung die einzelnen Teppiche derselben Qualität nicht gesondert bewertet wurden, sondern die Summen der Flächen mit eiem Preis pro m2 multipliziert wurden, woraus sich der deklarierte Zollwert ergab. Dieselbe Methode wurde aber auch bei der Schätzung angewendet, die allerdings deutlich höhere Preise pro m2 auswies. Vergleicht man nun die Berechnungsblätter in den Aktenordnern II und III zeigen sich beim Faktum III (= Punkt C des Urteiles) und beim Faktum VI (= Punkt D des Urteiles) keine oder nur geringe Unterschiede in der Bewertung der einzelnen, in der jeweiligen Gruppe zusammengefaßten Teppiche, sodaß die Gesamtberechnung nur geringfügig von der Einzelberechnung abweichen und schon deshalb nicht zweifelhaft sein kann, daß die 10 %-Grenze auch hinsichtlich jedes einzelnen Teppichs überschritten ist. Beim Faktum VII (= Punkt E des Urteiles) differieren zwar die Schätzwerte zwischen den einzelnen Teppichen stärker, jedoch liegt hier der strafbestimmende Wertbetrag relativ hoch (S 101.904 S zur Bemessungsgrundlage von 647.429 S). Eine Kontrolle der Berechnungsblätter ergibt aber, daß der Wert der Teppiche Esfahan auf Seide (E 1 bis 7) mit 14.475 S pro m2 ermittelt wurde, während der seinerzeitigen Verzollung nur ein solcher von 8.400 S zugrundegelegt wurde, und der Teppich Ghom Seide (E 8) einen Wert von 13.510 S pro m2 repräsentiert während er bei der Einfuhr nur mit 7.000 S pro m2 bewertet wurde. Daraus errechnen sich für jeden einzelnen Teppich Verkürzungsbeträge die jeweils 10 % der Bemessungsgrundlage weit übersteigen.

Der (rechnerisch auch gar nicht konkretisierte) Beschwerdeeinwand kann sohin weder einen Feststellungsmangel noch eine mangelhafte Begründung der ohnehin getroffenen Feststellungen zum Übersteigen der 10 %-Grenze aufzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E15326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00058.88.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19881006_OGH0002_0130OS00058_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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