Norm
InvEG §8 Abs2Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage zwingend dem Gericht abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat (hier gemäß § 8 Abs 2 InvEG), ist die nachträgliche Änderung des die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellungsurteil und abweisendes Leistungsurteil) bildenden Bescheides ein Wiederaufnahmsgrund analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO.Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage zwingend dem Gericht abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat (hier gemäß Paragraph 8, Absatz 2, InvEG), ist die nachträgliche Änderung des die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellungsurteil und abweisendes Leistungsurteil) bildenden Bescheides ein Wiederaufnahmsgrund analog Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044616Im RIS seit
15.07.1987Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025