RS OGH 2025/3/18 9ObA13/87; 14ObA18/87; 9ObA20/88; 9ObA86/89; 9ObA244/90; 8Ob18/98z; 1Ob22/06a; 10Ob

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

InvEG §8 Abs2
ZPO §530 Abs1 Z5 F5
ZPO §530 Abs1 Z5 G6
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage zwingend dem Gericht abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat (hier gemäß § 8 Abs 2 InvEG), ist die nachträgliche Änderung des die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellungsurteil und abweisendes Leistungsurteil) bildenden Bescheides ein Wiederaufnahmsgrund analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO.Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung einer Vorfrage zwingend dem Gericht abgenommen und auf die Verwaltungsbehörde übertragen hat (hier gemäß Paragraph 8, Absatz 2, InvEG), ist die nachträgliche Änderung des die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellungsurteil und abweisendes Leistungsurteil) bildenden Bescheides ein Wiederaufnahmsgrund analog Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044616

Im RIS seit

15.07.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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