RS OGH 1987/7/15 1Ob581/87, 6Ob502/90, 7Ob529/90, 3Ob1582/91

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §1091 A2

Rechtssatz

Wird ein lebendes Unternehmen unter Betriebspflicht in Bestand gegeben, liegt auch dann eine Unternehmenspacht vor, wenn zuvor zu 70 Prozent Herrenmoden und zu 30 Prozent Damenmoden verkauft wurden, in Hinkunft aber nur mehr Damenmode geführt werden wird, sowie keine Waren und keine Gewerbeberechtigung übergeben werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020296

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00581_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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