RS OGH 1987/7/15 1Ob632/87, 2Ob564/88, 3Ob2322/96h, 4Ob329/98f, 3Ob84/99w, 3Ob63/01p, 3Ob50/04f, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ZPO §6 Abs2
ZPO §6 Abs3
ZPO §6a
ZPO §190 Abs1 A
ZPO §192 Abs1 A

Rechtssatz

Der Schlusssatz des § 6 a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch § 6 a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 632/87
    Veröff: RZ 1988/39 S 167
  • 2 Ob 564/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 564/88
    nur: Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. (T1)
  • 3 Ob 2322/96h
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2322/96h
    nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2); Beisatz: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren immer von Amts wegen aufzunehmen ist, weshalb im Unterbrechungsbeschluss nicht angeordnet werden darf, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. (T3)
  • 4 Ob 329/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 329/98f
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 84/99w
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 84/99w
    Vgl auch; nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO. (T4); Beisatz: Für den Anwendungsbereich des § 6a ZPO muss dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten. (T5)
  • 3 Ob 63/01p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 63/01p
    nur T2
  • 3 Ob 50/04f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 50/04f
    nur T2
  • 6 Ob 82/07p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 82/07p
    Auch; Beis wie T3 nur: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen. (T6)
  • 7 Ob 286/08x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 7 Ob 286/08x
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 42/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
    Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7)
  • 7 Ob 123/15m
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 123/15m
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 129/18d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 129/18d
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Unterbrechung durch konstitutiven Beschluss kann auch in den Fällen erfolgen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. Das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) kann zur auch Klärung der Frage,ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte, zweckmäßig sein. (T8); Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T9); Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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