TE OGH 1988/7/12 2Ob564/88

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Andrea H***, Geschäftsführerin, 8222 St. Johann ob Herberstein, vertreten duch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dipl.Ing. Johann Otto H***, Gutsbesitzer, Himmelstraße 61, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, infolge Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 14. April 1988, GZ 1 R 425/87-68, womit im Sinne des § 6 a ZPO das Bezirksgericht Hartberg als Pflegschaftsgericht verständigt wurde, daß sich nach Ansicht des Rekursgerichtes beim Antragsgegner Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf dieses Verfahren ergeben, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem zwischen den Streitteilen seit Mai 1987 anhängigen Verfahren wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erließ das Erstgericht mit Beschluß vom 3. November 1987 (Bd I ON 44) über Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragstellerin die Wirtschaftsführung des Gutes Herberstein dergestalt übertrug, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen Teilbereichen ausschließlich zufällt und dem Antragsgegner wirtschaftliche Dispositionen in diesem Unternehmen untersagt sind (Punkt 1). Es ordnete an, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner ab sofort eine Rente von monatlich 100.000 S, fällig am Ersten eines jeden Monates bei einem Respiro von 10 Tagen, zu dessen persönlicher Verfügung auszuzahlen hat (Punkt 2). Es verfügte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob einer Vielzahl von im einzelnen aufgezählten im Allein- oder Miteigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaften (Punkt 3) und ordnete schließlich an, daß diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Aufteilungsverfahrens rechtswirksam bleibt und daß einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Punkt 4). Diese einstweilige Verfügung wurde vom Antragsgegner mit Widerspruch und Rekurs bekämpft (Bd I ON 50).

Nach Vorlage des Aktes an das Rekursgericht faßte dieses den nunmehr angefochtenen Beschluß vom 14. April 1988 (Bd I ON 68), mit dem es einen Antrag der Antragstellerin auf Unterbrechung des Verfahrens abwies (Punkt 1) und das Bezirksgericht Hartberg als Pflegschaftsgericht verständigte, daß sich nach Ansicht des Rekursgerichtes beim Antragsgegner Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf dieses Verfahren ergeben. Sollte für den Antragsgegner ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt werden, werde um Mitteilung hievon sowie weiter davon ersucht, ob dieser die bisherigen Verfahrensschritte des Antragsgegners einschließlich der Erhebung des vorliegenden Rekurses genehmige (Punkt 2).

Nur gegen den Punkt 2 dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung ohne weiteren Verzug aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß, soweit nicht außerstreitige Verfahrensvorschriften die Anwendung von Bestimmungen der ZPO über die Prozeßfähigkeit ausdrücklich anordnen (so etwa § 220 Abs 1 AußStrG), die Bestimmungen der §§ 6 ff ZPO zumindest sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gelten (SZ 49/156; EFSlg. 46.952; EFSlg. 49.681). Es kann unerörtert bleiben, ob diese sinngemäße Anwendung von Vorschriften der ZPO über die Prozeßfähigkeit es auch rechtfertigt, nur in den Verfahrensvorschriften der ZPO enthaltene Rechtsmittelbeschränkungen (etwa § 6 Abs 3 erster Satz ZPO), die nicht durch ausdrückliche das außerstreitige Verfahren betreffende Verfahrensvorschriften für diese Verfahrensart rezipiert werden, auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden. Denn unter einer anfechtbaren Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG ist nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen (SZ 50/41 ua), eine Maßnahme, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt, durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird (SZ 46/88; EFSlg. 49.722 ua). Unter diesen Gesichtspunkten sind etwa bloße Verständigungen nicht dem Begriff der anfechtbaren Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG zu unterstellen (EvBl. 1958/282 ua).

Um nichts anderes handelt es sich aber bei dem vom Antragsgegner bekämpften Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes. Das Rekursgericht hat damit dem Pflegschaftsgericht nur Mitteilung davon gemacht, daß es Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Antragsgegners hat. Durch diese Mitteilung wird weder dem Antragsgegner die Prozeßfähigkeit abgesprochen noch in seine verfahrensrechtliche Stellung als Partei in irgendeiner Weise unmittelbar eingegriffen. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist mit einer derartigen Verständigung nicht ex lege verbunden (1 Ob 632/87). Im übrigen ist auf die Vorschrift des § 6 Abs 2 zweiter Satz ZPO zu verweisen, deren sinngemäße Anwendung auch bei einem Vorgehen nach § 6 a ZPO angeordnet ist und die dem davon Betroffenen die Möglichkeit bietet, einer durch ein solches Vorgehen notwendigerweise bedingten tatsächlichen Verzögerung des Verfahrens bei erheblicher Gefährdung seiner Interessen entgegenzuwirken. Das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners war jedoch zurückzuweisen, weil durch die angefochtene Verfügung des Rekursgerichtes nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen wird, sodaß in Wahrheit eine durch ein Rechtsmittel anfechtbare Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG nicht vorliegt.

Anmerkung

E14966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00564.88.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19880712_OGH0002_0020OB00564_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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