Norm
WRG §15 Abs1Rechtssatz
Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß § 26 Abs 2 WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren.Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082262Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00016_8700000_001