RS OGH 1987/7/21 11Os75/87

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Veröffentlicht am 21.07.1987
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §136

Rechtssatz

Als Beteiligter am Vergehen nach § 136 StGB haftet, wer den deliktischen Willen des unmittelbaren Täters bestärkt oder auf andere Weise auf den unbefugten Gebrauch Einfluß nimmt (hier durch Zustimmung zu einer ausschließlich im eigenen Interesse gelegenen Fahrt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090355

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00075_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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