Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
Die Verlesung niederschriftlicher Angaben von Personen, die sich später in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen, verstößt nicht ausnahmslos gegen Art 6 MRK. Insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Angaben handelt, die gegenüber Gendarmeriebeamten gemacht wurden. Doch muß sichergestellt sein, daß bei der Verwertung dieser Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.Die Verlesung niederschriftlicher Angaben von Personen, die sich später in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen, verstößt nicht ausnahmslos gegen Artikel 6, MRK. Insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Angaben handelt, die gegenüber Gendarmeriebeamten gemacht wurden. Doch muß sichergestellt sein, daß bei der Verwertung dieser Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074715Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00024_8700000_002