RS OGH 1996/10/8 11Os32/87, 14Os110/96 (14Os140/96)

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Veröffentlicht am 21.07.1987
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Rechtssatz

Drohung mit Gewalt im Sinn des § 109 Abs 1 StGB ist schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen.Drohung mit Gewalt im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, StGB ist schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093029

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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