RS OGH 2022/12/16 6Ob642/87 (6Ob647/87), 1Ob622/89, 1Ob34/89, 9ObA257/90 (9ObA1014/90), 7Ob623/91, 4

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Veröffentlicht am 23.07.1987
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Norm

JN idF ZVN 1983 §45

Rechtssatz

Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und nunmehr klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne.Durch die Neufassung des Paragraph 45, JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und nunmehr klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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