RS OGH 1987/7/30 7Ob635/87

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Veröffentlicht am 30.07.1987
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Rechtssatz

Unter geistiger Störung im Sinne des § 50 EheG sind nicht nur Geisteskrankheiten minderen Grades, sondern auch nervöse Störungen und geistige Anomalien wie etwa Hysterie zu verstehen.Unter geistiger Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG sind nicht nur Geisteskrankheiten minderen Grades, sondern auch nervöse Störungen und geistige Anomalien wie etwa Hysterie zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056599

Dokumentnummer

JJR_19870730_OGH0002_0070OB00635_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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