Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Das auf den Sanktionen-Bereich beschränkte Verschlimmerungsverbot (oder Verschlechterungsverbot) Verbot im Sinn der §§ 293 Abs 3, 290 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die absolute Strenge der Strafe, also bei Freiheitsstrafen auf deren Dauer (nicht aber auf - vom Erstgericht übersehene - Erschwerungsgründe).Das auf den Sanktionen-Bereich beschränkte Verschlimmerungsverbot (oder Verschlechterungsverbot) Verbot im Sinn der Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO bezieht sich nur auf die absolute Strenge der Strafe, also bei Freiheitsstrafen auf deren Dauer (nicht aber auf - vom Erstgericht übersehene - Erschwerungsgründe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022