Norm
ABGB §94Rechtssatz
Ein Missbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des § 94 Abs 2 ABGB ist dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert. Es ist sittenwidrig, dass ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.Ein Missbrauch des Rechts nach dem zweiten Satz des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB ist dann gegeben, wenn ein Ehegatte sich weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert. Es ist sittenwidrig, dass ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe zieht, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013