RS OGH 1987/9/1 5Ob67/87, 5Ob593/87, 3Ob501/90, 8Ob662/89, 7Ob619/93, 8Ob616/93, 9Ob47/04h, 6Ob230/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1987
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Norm

MRG §1 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8

Rechtssatz

Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 67/87
    Veröff: JBl 1988,109 = WoBl 1988,17
  • 5 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 593/87
    Beisatz: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt (hier: transportabler Holzstand). (T1) Veröff: WoBl 1988,65 = RdW 1988,386 (Neumayer) = MietSlg XXXIX/57
  • 3 Ob 501/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 501/90
    Vgl; Beisatz: Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. (T2)
  • 8 Ob 662/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 662/89
    Vgl; Beis wie T1 nur: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt. (T3) Beisatz: Betonmischanlage (T4)
  • 7 Ob 619/93
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 619/93
  • 8 Ob 616/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für Wohnräume. (T5)
  • 9 Ob 47/04h
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T6); Veröff: SZ 2004/161
  • 6 Ob 230/05z
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 230/05z
    Vgl; Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T7); Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T8)
  • 5 Ob 276/05g
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 276/05g
    Beisatz: Hier: Überlassung von EDV-Arbeitsplätzen. (T9)
  • 6 Ob 82/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Brückenwaage und eine Schrottpresse (Schrottschere). (T10)
  • 3 Ob 27/07b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 27/07b
    nur: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. (T11); Beis wie T7 nur: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. (T12); Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich § 1 Abs 1 MRG. (T13)
  • 5 Ob 120/10y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
    Vgl aber; Beisatz: Das MRG gilt auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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