Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024