Norm
ABGB §1375 CRechtssatz
Ein Irrtum über Erwartungen in der Zukunft ist kein Irrtum im Sinne des § 1385 ABGB. So kann die irrige Nichterwartung einer späteren Änderung der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des VN etwa im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens keinen beachtlichen Irrtum über die Umstände darstellen, die die Parteien als feststehend angenommen haben. Hiezu müßte nämlich der im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032327Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0020OB00002_8700000_003