RS OGH 1987/9/1 2Ob2/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1987
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Norm

ABGB §1375 C

Rechtssatz

Ein Irrtum über Erwartungen in der Zukunft ist kein Irrtum im Sinne des § 1385 ABGB. So kann die irrige Nichterwartung einer späteren Änderung der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des VN etwa im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens keinen beachtlichen Irrtum über die Umstände darstellen, die die Parteien als feststehend angenommen haben. Hiezu müßte nämlich der im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032327

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0020OB00002_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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