Norm
ABGB §901 II3cRechtssatz
Die bloße Nichterwartung einer Veränderung des gegebenen Zustandes (hier: durch Beseitigung der Verurteilung im Strafverfahren) betrifft nicht den von den Parteien als bestehend angenommenen Sachverhalt, sondern nur die Einschätzung der Möglichkeit einer späteren Veränderung. Eine dabei unterlaufene Fehleinschätzung stellt weder einen beachtlichen Irrtum über den von den Parteien bei Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend angenommenen Sachverhalt dar, noch kann sie als Wegfall einer typischen Voraussetzung im Sinne der Lehre über die Geschäftsgrundlage gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016