Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Ist nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden, hat das Gericht gemäß § 84 Abs 3 ZPO einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen. Bleibt dieser erfolglos, dann ist das Wiedereinsetzungsbegehren zurückzuweisen.Ist nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozesshandlung nachgeholt worden, hat das Gericht gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen. Bleibt dieser erfolglos, dann ist das Wiedereinsetzungsbegehren zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025