RS OGH 1987/9/2 3Ob77/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

EO §213 IIA
  1. EO § 213 heute
  2. EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 213 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehenden Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt.Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehenden Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach Paragraph 213, EO nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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