TE OGH 1987/9/2 3Ob77/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** G***

DER F*** W*** reg. Gen.mbH, Salzburg, Alpenstraße 70, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Gerlinde S***, Hausfrau, St. Georgen/Attergau, Hipping Nr. 6, wegen 523.498,90 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei Johann W*** Gesellschaft mbH & Co KG, Systembau, Scharnstein, Mühldorf 86, vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 4. März 1987, GZ R 24-27/87-42, womit ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 22. Dezember 1986, GZ E 4012/85-39, nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der führenden betreibenden Gläubigerin wurde zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 523.498,90 S sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 174 KG Tratteneck bewilligt. Die Beschwerdeführerin, zu deren Gunsten auf dieser Liegenschaft unter COZ 14 ein Pfandrecht über 154.533 S einverleibt ist, trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 1986 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß auf der Liegenschaft ein Fertigteilhaus errichtet sei, an welchem zu ihren Gunsten Eigentumsvorbehalt bestehe. Die führende betreibende Gläubigerin vertrat hiezu die Meinung, ein allfälliges Vorbehaltseigentum der Beschwerdeführerin sei untergegangen, weil die Verpflichtete das Haus auf eigenem Grund in der Absicht errichtet habe, daß es stets auf dieser Liegenschaft bleiben solle. Das Haus gehöre deshalb zu dieser Liegenschaft und könne nicht Gegenstand gesonderten Eigentums sein. Am 6. März 1986 wurde die Liegenschaft um ein Meistbot von 940.000 S den Erstehern Anita N*** und Ernest F*** zugeschlagen. Zur Verteilungstagsatzung meldete die führende betreibende Gläubigerin unter Berufung auf ihre in COZ 5, 6 und 9 pfandrechtlich sichergestellten Forderungen einen Anspruch von insgesamt 1,273.238,80 S an. Die Beschwerdeführerin meldete eine Forderung von 131.593,10 S an und begehrte deren vorrangige Zuweisung aus dem Meistbot; der Wert des von der Beschwerdeführerin gelieferten Hauses, an dem der Eigentumsvorbehalt weiterhin aufrecht sei, betrage ein Vielfaches des Grundwertes.

In der Tagsatzung zur Verteilung des Meistbotes am 22. Juli 1986 erhob die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Forderungsanmeldung Widerspruch gegen die Berücksichtigung des von der führenden betreibenden Gläubigerin angemeldeten Anspruches "bis zu einem Betrag von S 131.593,10".

Mit Beschluß vom 22. Dezember 1986, ON 39, wies das Erstgericht das Meistbot zur Gänze der führenden betreibenden Gläubigerin zur teilweisen Berichtigung der von ihr angemeldeten pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu; den Widerspruch der Beschwerdeführerin wies es ab, weil der geltend gemachte Eigentumsvorbehalt erloschen sei und die noch restliche Forderung aus dem Vertrag der Beschwerdeführerin mit der Verpflichteten deshalb nicht von der führenden betreibenden Gläubigerin begehrt werden könne.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Beschwerdeführerin hätte die von ihr behaupteten Rechte bis zur Ausfolgung des Verkaufserlöses mit Klage nach § 37 EO, nach Verteilung des Meistbotes mit Verwendungsklage nach § 1041 ABGB geltend zu machen gehabt. Die vorgebrachten Umstände stellten dagegen keinen Grund für einen Widerspruch nach § 213 EO dar, da sich dieser nur gegen den Bestand, die Höhe oder die bücherliche Rangordnung einer angemeldeten oder bücherlichen Forderung richte, bei deren Ausfall der Widersprechende zum Zuge käme. Ein Mangel, der der Forderung der führenden betreibenden Gläubigerin etwa anhafte, werde von der Beschwerdeführerin gar nicht geltend gemacht. Es treffe im übrigen zu, daß der Eigentumsvorbehalt der Beschwerdeführerin als erloschen anzusehen sei.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß ihr aus dem Meistbot ein Betrag von 131.593,10 S sA zugewiesen oder hilfsweise ihr Widerspruch gemäß § 231 EO auf den Rechtsweg verwiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin, es stehe ihr zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auch der Rechtsbehelf des Widerspruches nach § 213 EO zur Verfügung, nicht beizupflichten. Gegenstand des Widerspruches kann die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworbenen Pfandrechtes, sein (Heller-Berger-Stix, Komm. EO4 1454;

Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 168;

Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 143; SZ 10/160). Bestand, bücherlicher Rang und Höhe der Forderung der führenden betreibenden Gläubigerin werden aber von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Eigentumsrechte stand daher der Beschwerdeführerin der Rechtsbehelf des Widerspruches nicht zur Verfügung, und es konnte auch nicht etwa gemäß § 231 EO - da die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhänge - die Erledigung dieses Widerspruches im Verteilungsbeschluß auf den Rechtsweg verwiesen werden. Ein Dritter, der behauptet, daß die versteigerte Liegenschaft wegen ihm hierauf zustehender Rechte nicht hätte versteigert werden dürfen oder daß Zubehör oder ein Teil sein Eigentum gewesen sei, ist zum Widerspruch nach § 213 EO nicht berechtigt. Die Verteilung nimmt trotz der Behauptung solcher Rechte ihren Fortgang, es sei denn, daß der Dritte Klage nach § 37 EO erhoben und die Aufschiebung der Verteilung erwirkt hat. Der Dritte, besonders ein Vorbehaltsverkäufer, kann zwar sein etwaiges Recht auf das Meistbot auch nach der Verteilung gegen diejenigen, denen es zugewiesen wurde, mittels Klage (nach § 1041 ABGB) geltend machen (Heller-Berger-Stix 1455 f, 1593), weil diese im Umfang der behaupteten Rechte aus dem Versteigerungserlös von Gegenständen befriedigt worden seien, die nicht dem Verpflichteten, sondern ihm gehört (EvBl 1985/156; Bydlinski in KLang2 IV/2, 559; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 81 zu § 1063); doch geschieht dies nicht im Rahmen des Exekutionsverfahrens. In diesem Verfahren ist auch nicht zu beurteilen, ob ein solcher Anspruch, der nach den Verfahrensergebnissen fragwürdig erscheint, besteht. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen den Widerspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40 und 50 ZPO sowie § 78 EO.

Anmerkung

E12041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00077.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_0030OB00077_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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