Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Die in § 14 Abs 3 MedG für das Entgegnungsverfahren (im weitesten Sinn) und in § 41 Abs 1 MedG für das Strafverfahren (im weiteren Sinn) wegen Medieninhaltsdelikten angeordnete Subsidiarität der StPO gilt nicht nur für die in beiden Gesetzen ausdrücklich normierten Verfahrensbestimmungen, sondern auch für den Bereich solcher Verfahrensregeln, denen kein ausdrücklicher Gesetzeswortlaut zugrunde liegt, sondern ein Ähnlichkeitsschluß, Größenschluß oder Umkehrschluß: ein auf diesem Weg aus Bestimmungen der StPO (bloß) abzuleitendes Ergebnis (hier: die Unzulässigkeit einer Beschwerde) tritt demgemäß hinter eine derartige Deduktion aus Vorschriften des MedG (hier: der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse nach § 20 Abs 1 MedG in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG) zurück.Die in Paragraph 14, Absatz 3, MedG für das Entgegnungsverfahren (im weitesten Sinn) und in Paragraph 41, Absatz eins, MedG für das Strafverfahren (im weiteren Sinn) wegen Medieninhaltsdelikten angeordnete Subsidiarität der StPO gilt nicht nur für die in beiden Gesetzen ausdrücklich normierten Verfahrensbestimmungen, sondern auch für den Bereich solcher Verfahrensregeln, denen kein ausdrücklicher Gesetzeswortlaut zugrunde liegt, sondern ein Ähnlichkeitsschluß, Größenschluß oder Umkehrschluß: ein auf diesem Weg aus Bestimmungen der StPO (bloß) abzuleitendes Ergebnis (hier: die Unzulässigkeit einer Beschwerde) tritt demgemäß hinter eine derartige Deduktion aus Vorschriften des MedG (hier: der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, MedG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz MedG) zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016