Norm
ASVG §255 ERechtssatz
Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Artikel 8, B-VG angehört).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022